Ich habe auch nie behauptet, dass es bei Recht um Meinungen und nicht um Paragraphen geht.paralegal6 hat geschrieben: ↑03.05.2024, 19:59Also wenn du denkst, dass es bei Recht um Meinungen und nicht um Paragraphen geht solltest deinen Beruf nochmal überdenken.
Verjährung Vollstreckungstitel
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Den habe ich gelesen und da steht eben gerade kein % Satz drin.paralegal6 hat geschrieben: ↑03.05.2024, 19:59Den 288 habe ich dir mehrmals benannt und Olli auch. Wenn du den dann nicht liest kann dir hier auch keiner helfen, da steht doch der % Satz drin. Ich bin raus
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... spruchs%2C
Ob 20% oder 30% die Obergrenze sind oder ob es überhaupt einen Obergrenze steht dort nicht.
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Das habe ich auch alles gelesen. Es wurde nur meine Frage nicht beantwortet.Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑03.05.2024, 20:56
- Wenn der Prozentsatz "x %", in einem Vollstreckungstitel, tituliert worden sind, dann sind diese "Vorgaben" auch in einem FOKO zu berücksichtigen.
- Alle "neuen" Vollstreckungstitel unterliegen, wie hier umfänglich mitgeteilt, dem gesetzlichen Basiszinssatz aus § 288 BGB. "Höhere Zinsansprüche", vgl. Abs. 3, müssen einen Rechtsgrund haben.
Und lesen solltest Du schon, was hier geschrieben wird
Da steht eben nur: "Höhere Zinsansprüche müssen einen Rechtsgrund haben".
Heißt das: Wenn A und B mündlich vereinbart haben, dass A 30% Verzugszinsen auf die Hauptforderung schuldet, dann kann B einen Vollstreckungsbescheid erwirken, wo drinsteht: "hinzu kommen laufene Zinsen zur Hauptforderung 30% Zinsen".
Die Frage ist also:
Ist diese mündliche Vereinbarung zwischen A und B ein Rechtsgrund? (Der nicht später wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher angefochten werden kann)? Und damit der Vollstreckungsbescheid nachträglich unwirksam wird?
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Das Forum ist dazu da um Hilfestellung bei aktuell auftretenden Rechtsfragen zu leisten aber nicht um hier irgendwelche theoretischen Fantasien und Einzelfallentscheidungen durchzuspielen. Wenn man dann Satz 1 des genannten Paragraphen nichtmal den dort stehenden Prozentsatz entnehmen kann ist weiteres Schreiben hier Zeitvergeudung
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Es ist keine theoretische Fantasie, denn in Beitrag Nr. 19 hat jemand geschrieben, dass 19% Verzugszinsen tituliert wurden.paralegal6 hat geschrieben: ↑05.05.2024, 07:22Das Forum ist dazu da um Hilfestellung bei aktuell auftretenden Rechtsfragen zu leisten aber nicht um hier irgendwelche theoretischen Fantasien und Einzelfallentscheidungen durchzuspielen. Wenn man dann Satz 1 des genannten Paragraphen nichtmal den dort stehenden Prozentsatz entnehmen kann ist weiteres Schreiben hier Zeitvergeudung
Und meine Frage dazu war, ob das nicht zu viel ist. Und ob so ein Titel im Nachhinein angefochten werden kann. Zumindest ob die titulierten 19% Zinsen angefochten werden können, weil sie deutlich über den 5% Zinsen über dem Basiszinssatz liegen.
Aber das kann hier offensichtlich niemand beantworten.
Den Satz 1 aus § 288 BGB habe ich längst gelesen, aber das hilft nicht weiter.
Da steht: "Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."
Das hat mit der Frage aber wenig zu tun.
Es geht ja mehr darum, ob 19% Verzugszinsen zulässig sind (oder 20%, 30%).
Ich weiß auch, dass in §288 BGB steht:
"Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen."
Aber sicherlich nicht beliebig hohe Zinsen. Irgendwo muss es ja eine Grenze geben.
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Also wenn du #19 und #30 von Oli nicht liest kann man dir auch nicht helfen. Ich spoiler mal, die Antwort wissen hier viele im Forum, haben aber keine Lust hier rumzukaspern. Und nein, es ist kein Fall bei dir, du möchtest das lediglich wissen damit du nachts besser schlafen kannst oder sonstwas, das finde ich ehrlichgesagt ganz schön dreist.
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Vor 2002 gab es den Basiszinssatz nicht. In der Regel orientierte man sich bezüglich der Zinsen an den Kreditzinsen, die für einen aufgenommenen Kredit angefallen wären. Sofern man einen zu hohen Zinssatz beantragt hat, kam eine Monierung des Gerichts und man musste die Höhe der geltend gemachten Zinsen belegen. Ist so ähnlich wie mit den Mahnkosten im Mahnbescheid. Ab EUR 50,00 kommt eine Monierung.
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@schebi: Ja, ein Titel mit Wucherzinsen kann angefochten werden, vgl. nachstehenden Link zum Beschluss des OLG Düsseldorf aus 2018, der sich am Ende von Abschnitt II ausführlich mit überhöhten Zinsen befasst.
https://openjur.de/u/2149768.html
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Halte ich ehrlich gesagt für schwierig, dieses Urteil auf diesen Fall zu beziehen, denn hier geht es um einen ausländischen Titel. Fakt ist doch: Gegen einen MB mit einem hohen Zins kann man Widerspruch erheben; gegen einen VB Einspruch. Versäumt man die Fristen unverschuldet, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Lässt man alle Fristen einfach ablaufen, hat man einen rechtskräftigen Titel und der ist m.E. eben nicht anfechtbar - auch nicht Jahre später, weil einem dann der Zinssatz zu hoch erscheint. Warum war das zum Zeitpunkt der Zustellung des Titels nicht der Fall?
Es gibt nicht umsonst eine Rechtskraft. Eine Titelabänderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (wie z.B. Unterhaltstitel); aber weil einem nur jetzt der Zinssatz nicht mehr passt, das halte ich für mehr als fragwürdig.
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Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.