Drittschuldner lehnt Pfüb ab

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Silke1608
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#1

26.04.2023, 12:10

Hallo ihr Lieben.

Folgender Sachverhalt. Ich habe einen Pfüb erwirkt. Lohnpfändung. Der Schuldner ist zuvor aus seiner Wohnung durch uns geräumt worden. Uns lag bisher nur die alte Anschrift vor.

Nach Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erhielten wir von diesem die Nachricht, dass der Drittschuldner die Zustellung abgelehnt hat mit der Begründung, der Schuldner sei nicht identifizierbar.

Wir hatten bis dato kein Geburtsdatum von dem Schuldner. Ich habe sodann eine erweiterte EMA angefordert. Geburtsdatum und sämtliche alte Anschriften liegen mir nun vor. Neue Anschrift ist dem Einwohnermeldeamt nicht bekannt.

Ich hatte bei dem Amtsgericht Ergänzung des Pfübs beantragt. Wurde abgelehnt, da der Pfüb insoweit keine Fehler aufweist.

Kann ich jetzt evtl. eine weitere Ausfertigung dem Drittschuldner zustellen zusammen mit der EMA aus der sich nun Geburtsdatum ergibt und alte Anschrift ergeben oder ist meine ganze Pfändung hinfällig?

Lieben Dank

P.S. Was wirklich lustig an der Sache ist: Es gibt aus verschiedenen Verfahren mehrere Titel, bei zwei Pfübs hat der Arbeitgeber fleißig gezahlt, jetzt sagt er nicht mehr identifizierbar. Haha...
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paralegal6
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#2

26.04.2023, 12:17

Erinnerung einlegen nach 766?
Kann GV nicht zustellen durch Niederlegung in Briefkasten?
Habe noch nie gehört dass man Annahme verweigern kann :kopfkratz
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#3

26.04.2023, 12:23

§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. Das vielleicht?
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Silke1608
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#4

26.04.2023, 12:35

paralegal6 hat geschrieben:
26.04.2023, 12:23
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. Das vielleicht?
Ich habe das auch noch nie so gehabt. Deswegen habe ich überlegt, ob ich die Ausfertigung nochmal zustellen lasse in Verbindung mit der EMA-Anfrage, aus der sich ja nun Geburtsdatum und ehemalige Anschriften ergeben. Eine neue Anschrift habe ich nicht.
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#5

26.04.2023, 12:57

"Gemäß § 182 Abs. 2 Nr.5 ZPO hat ein Gerichtsvollzieher auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, wer die Annahme verweigert hat und ob die Urkunde am Ort zurückgelassen wurde. Der Regelfall wäre, dass der zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgelassen wurde, damit der Drittschuldner davon Kenntnis nehmen konnte." Wurde denn noch was dazu geschrieben ob er den Beschluss da gelassen hat? mMn muss man nicht durch EMA Geburtsdaten etc belegen. Dann könnte man ja grds. Annahme verweigern.
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#6

26.04.2023, 14:40

paralegal6 hat geschrieben:
26.04.2023, 12:57
"Gemäß § 182 Abs. 2 Nr.5 ZPO hat ein Gerichtsvollzieher auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, wer die Annahme verweigert hat und ob die Urkunde am Ort zurückgelassen wurde. Der Regelfall wäre, dass der zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgelassen wurde, damit der Drittschuldner davon Kenntnis nehmen konnte." Wurde denn noch was dazu geschrieben ob er den Beschluss da gelassen hat? mMn muss man nicht durch EMA Geburtsdaten etc belegen. Dann könnte man ja grds. Annahme verweigern.
Hier kam ja noch hinzu, dass die Anschrift nicht mehr stimmt, und die Drittschuldner deswegen die Annahme verweigert haben, da auch kein Geburtsdatum genannt war. Daher wäre der Schuldner nicht eindeutig zu identifizieren. In einem Seminar habe ich mal gelernt, dass man nun immer das Geburtsdatum angeben soll. Aber im Normalfall hat man dieses ja nicht.
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#7

26.04.2023, 19:33

Also ich weiss ja nicht wie gross das Unternehmen ist, aber wenn der Schuldner nicht Müller oder so heisst sollte er doch zu identifizieren sein, zumindest da der Arbeitgeber dochh auch alte Anschriften hat. Sagt mir aber nur die Logik, nen Paragraphen hab ich nicht. Würde einfach Erinnerung versuchen oder Gerichtsvollzieher mal anrufen warum nicht eingeworfen wurde?
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#8

26.04.2023, 20:34

paralegal6 hat geschrieben:
26.04.2023, 19:33
Also ich weiss ja nicht wie gross das Unternehmen ist, aber wenn der Schuldner nicht Müller oder so heisst sollte er doch zu identifizieren sein, zumindest da der Arbeitgeber dochh auch alte Anschriften hat. Sagt mir aber nur die Logik, nen Paragraphen hab ich nicht. Würde einfach Erinnerung versuchen oder Gerichtsvollzieher mal anrufen warum nicht eingeworfen wurde?
Die Annahme wurde ja verweigert laut GVz, da er nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Firma ist groß. Aber der Name kein häufiger Name. Und wie gesagt, der erste Pfüb beim Arbeitgeber ging ja auch durch. Ich Versuche dass einfach jetzt Mal mit erneuter Zustellung und Mitteilung des Geburtsdatums und der EMA mit seinen ganzen alten Anschriften.
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#9

27.04.2023, 20:27

@silke1608 schreibt doch in ihrem Eingangsthread eindeutig "NACH Zustellung durch den Gerichtsvollzieher....."
Was nun, wurde zugestellt oder nicht und wenn ja, warum dann eine Erinnerung? Welche Erklärungen oder Meinungen der Drittschuldner danach abgibt, ist doch für das Zustellungsverfahren! als solches, erst einmal völlig unerheblich.
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