ZV wg Unterhalt,wie heißt der Satz für laufenden UH ab 10/07

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ReNoJenny
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#1

24.09.2007, 14:45

Hallo,

heute ist Montag und ich hab wieder nur Mist auf dem Tisch!

Ich möchte eine ZV machen wegen einem Unterhaltsrückstand bis einschl. 09/07.
Zusätzlich möchte ich den laufenden Unterhalt ab Oktober 07 geltend machen.

Da gibt es doch so einen tollen Satz, den man da immer nimmt...

Kann mir jemand helfen??

Viele Grüße
Jenny
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butterflybabe
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#2

24.09.2007, 14:47

Habt ihr denn nur den rückständigen Unterhalt eingeklagt? oder auch den laufenden?
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mokey1
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#3

24.09.2007, 14:49

Hey Jenny,

da doch eigentlich einfach;

sowie ab Oktober 2007 weiterer monatlicher € _________
für das Kind _____________.

Oder?
Ein Anwalt kann mit seinem Aktenkoffer mehr stehlen
als hundert Männer mit Kanonen.
Don Vito Corleone
Janin

#4

24.09.2007, 14:50

wir pfänden unterhalt immer wie folgt:

kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

Unterhaltsrückstand für die Zeit vom bis (siehe Einzelberechnung)
monatlicher Unterhalt, zahlbar am 01. jeden Monats,
bisherige Vollstreckungskosten
RA-Kosten für diesen Beschluss
Gerichtskosten für diesen Antrag

Wegen dieser Forderungen, nebst etwaiger weiterer Zinsen und etwaiger künftig fällig werdender Forderungen aus dem Titel und der Zustellkosten dieses Beschlusses wird die Forderung des Schuldners auf

1. Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschl.
des Geldwertes v. Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung,
Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse,
eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt und die in
§§ 850 ff ZPO, 54 SGB genannten Bezüge.
Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung.
2. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr,
sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresaus-
gleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.
3. Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Dritt
schuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich
die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis.
4. auf Aushändigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Es wird angeordnet, dass
die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Dauer der Pfändung sofort nach Auskehrung
des Pfändungsbetrages dem Gläubiger zuzusenden sind )

an den Drittschuldner:

einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.

Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.

Der Drittschuldner hat die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung an den Gläubiger zu überweisen.

A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
Von der Pfändung sind ausgenommen:

1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe),
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
4. die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder),
5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Brutto-Einkommens, höchstens aber bis 250,– EUR,
6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).

B. Pfandfreier Betrag
Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers geschieden ist - und keine weiteren - unterhaltsberechtigte - Kinder hat -, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung:

a. für Monate oder Bruchteile davon mtl.
b. für Wochen wtl.
c. für Tage tgl.

Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

C. Künftiges Arbeitseinkommen
Die Pfändung umfaßt das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden.
ReNoJenny
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#5

24.09.2007, 15:08

Danke schonmal!

@Mokey1: Hab wohl ein kleines Brett vorm Kopf z. Zt. :roll:
Sollte wohl mal Urlaub machen, wie schon am Samstag gesagt...
Liebe Grüße aus BL
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#6

24.09.2007, 15:30

@ Jenny

kann ich verstehen, geht mir heute auch so :frust hab eben sogar die Hälfte der Wörter vergessen.....
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#7

24.09.2007, 15:52

Konnte trotzdem was damit anfangen!!!

:lol:

8)
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#8

24.09.2007, 19:18

Hallo Jenny,

ich hätte da auch was zu gewusst. Aber so ausführlich wie Janin hätte ich dir das nicht aufgeschrieben. Ich stimme aber meinen beiden Vorrednerinnen zu. Du müsstest aber in Haufe einen entsprechenden Vordruck haben.

Liebe Grüße

Corinna
[size=75][b][color=#BF0040]Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.[/b][/size]
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Janin

#9

25.09.2007, 08:23

das stimmt. in den programmen gibt es ja immer entsprechende vordrucke. habe meinen beitrag auch aus unserem programm genommen.
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#10

21.11.2007, 14:11

Hallo ihr Lieben,
komme nun auch endlich mal in den Genuss, Kindesunterhalt rückwirkend sowie auch zukünftig zu pfänden. absolute Premiere.

da ich auch RA-Micro habe, nehme ich dann logischerweise auch den Pfüb., welchen Janin oben aufgeführt hat. Nun zu meiner Frage:

B. Pfandfreier Betrag
Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers geschieden ist - und keine weiteren - unterhaltsberechtigte - Kinder hat -, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung:

a. für Monate oder Bruchteile davon mtl.
b. für Wochen wtl.
c. für Tage tgl.

gebt ihr hier für a., b., c., was an? blöde frage ich weiß, aber naja, das sind so fragen, die ich mir stell.

LG und danke schonmal
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