Taschengeldanspruch richtig berechnen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
refana87
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#1

13.09.2007, 08:59

Hallo,
ich möchte eine Taschengeldpfändung machen, nur ich habe Probleme bei der Berechnung. EV liegt uns vor. Wenn der Schuldner gar kein Einkommen hat ist es mir verständlich aber hier hat der Schuldner Einkommen und dann auch noch eine unterhaltsberechtigte Tochter. So nun meine Frage. Einmal steht in meinem schlauen Buch, dass der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden muss. In der EV hat der Schuldner jedoch einen genauen Unterhaltsbetrag angegeben den er zusammen mit seiner Frau zahlt. Ich schreib mal die Daten die aus der EV hervorgehen, also:

Einkommen Ehefrau (DS) 3.000,00 €
Einkommen Ehemann (Schuldner) 1.200,00 €
gemeinschaftlicher Unterhalt für Tochter (geboren 1982) zu 1/2 360,00 €

So jetzt hab ich mehrere Fragen.
1. Kann ich hier jetzt den Unterhalt abziehen der in der EV steht oder muss ich nach der Düsseldorfer Tabelle gehen?
2. Bei dem errechneten pfändbaren, muss ich da in der Tabelle wieder die Tochter berücksichtigen?
3. Kann ich sein Einkommen auf den errechneten Taschengeldanspruch daraufrechnen und dann in der Tabelle nachschauen?

Ich hoffe Ihr versteht was ich meine.

4. Oder kann man hier gar keine Taschengeldpfändung machen, weil er erwerbstätig ist? Wenn das so ist, hat vielleicht noch jemand eine andere Idee der Pfändung. Die Eheleute leben in Gütertrennung, wie es ja leider die meisten Schuldner machen.
jenniver
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#2

13.09.2007, 15:44

Warum versuchst du es nicht mit Kontenpfändung oder Pfändung beim Arbeitgeber?
Janin

#3

13.09.2007, 15:47

mich macht nur stutzig, dass die tochter mit ihren 25 jahren noch unterhalt von je 1/2 360,00 € bekommt.

wenn er erwerbstätig ist, dann bringe eine konten- und arbeitgeberpfändung aus. dabei nicht vergessen anzugeben, dass die frau eigenes einkommen bezieht und somit unberücksichtigt bleibt. und die tochter auch unterhalt bezieht.
refana87
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#4

13.09.2007, 15:56

Arbeitslohnpfändung geht nicht, dafür ist das Einkommen mit der anscheinend unterhaltsberechtigten Tochter nicht hoch genug.
Ein Konto hat er nicht.
XD
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#5

13.09.2007, 15:57

du musst in pfüb-antrag reinschreiben, dass die tocher mit 25 zumindest zum teil unberücksichtigt bleibt. die muss doch eigenes einkommen haben, bab oda bafög, irgendwas...
abgesehen davon würd ich kontenpfändung und lohnpfändung gleich zusammen beantragen. spart zeit und gerichtskosten.
klar geht die lohnpfändung, wenn auch zunächst fruchtlos. dann kriegt er gleich vom arbeitgeber einen auf´n deckel. lohnpfändung ist ein kündigungsgrund = druckmittel. guck mal, welche bank(en) in seiner nähe sind. ich würd auf verdacht pfänden...
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________

Bis später ;)
refana87
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#6

13.09.2007, 16:09

Der Arbeitgeber ist seine Ehefrau!
Und ein Konto hat er nicht!
Janin

#7

13.09.2007, 16:13

dann pfände bei der ehefrau.
refana87
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#8

13.09.2007, 16:15

Und? Was soll das bringen? Kündigen wird sie ihn sicher nicht und für den Fall, dass ich begründen kann, dass die Tochter kein Unterhalt braucht, wird sie einfach die Gehaltshöhe ändern. Ist doch klar.

Besteht hier jetzt die Möglichkeit der Taschengeldpfändung oder nicht?
Janin

#9

13.09.2007, 16:19

natürlich kannst du pfänden. er verdient doch 1.200,00 €.
refana87
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#10

13.09.2007, 16:46

OK da reden wir jetzt nur aneinander vorbei.
Mir geht es jetzt hauptsächlich um die Taschengeldpfändung bzw. um deren Berechnung in diesem Fall und nicht um Arbeitslohnpfändung oder Kontopfändung.
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