Einstellung ZV und Räumungsschutzantrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tamitoma
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#1

25.07.2019, 10:25

Ihr Lieben,
ich brauche mal Eure Hilfe, da ich auf die Schnelle nichts gefunden habe.

Folgender Sachverhalt:
Mandant ist zur Räumung verurteilt worden. Wir haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig Einstellung der ZV beantragt. Die Gegenseite hat - absolut verständlich!!! - die Räumung beantragt, Räumungstermin 15.08.19. Daraufhin haben wir einen Vollstreckungsschutzantrag gem. 765a ZPO gestellt.
Das Berufungsgericht entscheidet erst über den Einstellungsantrag nach Vorlage der Berufungsbegründung.
Das Vollstreckungsgericht teilt nunmehr mit, es sei für den Räumungsschutzantrag nicht zuständig, nach § 719 i.V.m. § 707 ZPO sei das Gericht der Hauptsache zuständig.

Haben wir jetzt doppelte Anträge gestellt (meiner Meinung nach nicht, da es ja verschiedene Anträge sind) oder muss ich den Räumungsschutzantrag tatsächlich auch beim Berufungsgericht stellen? Irgendwie stehe ich grade total auf dem Schlauch ... das muss wohl an der Hitze liegen :kopfkratz

Liebe Grüße
tamitoma
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Anahid
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#2

25.07.2019, 11:17

Meiner Meinung nach sind das tatsächliche doppelte Anträge. Denn wenn das Berufungsgericht (was hier zuständig ist; § 719 ZPO) die Vollstreckung vorläufig einstellt, kann auch keine Räumung stattfinden. Du musst also keinen gesonderten Räumungsschutzantrag stellen, wenn die ZV eingestellt wird. Aber dafür muss immer erst eine Berufungsbegründung vorliegen. Unabhängig davon, dass anscheinend versäumt wurde, bereits erstinstanzlich zu beantragen, dass Eurem Mandanten nachgelassen wird, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
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#3

25.07.2019, 11:55

Danke Anahid,
Mein Problem ist allerdings grade, dass die Frist zur Berufungsbegründung erst abläuft, wenn die zwei-Wochen-Frist für den Antrag nach 765a ZPO bereits abgelaufen ist. Das heißt wenn der Antrag auf Einstellung der ZV dann abgelehnt wird, können wir auch den Räumungsschutzantrag nicht mehr stellen. Oder habe ich hier einen Denkfehler??
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Anahid
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#4

25.07.2019, 11:59

Naja.....mal ehrlich.....wenn Ihr es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren vor Schluss der mündlichen Verhandlung für Euren Mandanten einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, dann ist das ein Fehler von Euch. Und dann müsst Ihr Euch jetzt eben beeilen und die Berufung begründen. Es gibt kein Gesetz, dass die Berufungsbegründung nicht vor Fristablauf erfolgen darf. Also müsst Ihr da jetzt ran. Die Berufung muss jetzt so zeitnah begründet werden, dass das Gericht über den Vollstreckungsschutzantrag entscheiden kann, und zwar vor dem Räumungstermin am 15.08.
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#5

25.07.2019, 12:29

öhm ... bin ich jetzt auf dem total falschen Weg? Ich kann doch den Räumungssschutzantrag erst stellen, wenn zumindest mal ein negatives Urteil (und eigentlich auch ein Räumungstermin) in der Welt ist oder nicht ? Wir gingen natürlich davon aus, dass die Klage abgewiesen und der Mandant eben nicht zur Räumung verurteilt wird. Die Einstellung der ZV haben wir mit der Berufung beantragt
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Anahid
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#6

25.07.2019, 12:58

Ja, Du bist total auf dem falschen Weg. Ein Vollstreckungsschutzantrag kann bereits erstinstanzlich beantragt werden. Z.B. in der Art:

wird beantragt die Klage abzuweisen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, beantragen wir bereits jetzt, dem Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Und das hat nichts damit zu tun, ob man davon ausgeht, ein Verfahren zu gewinnen (gehe ich bei jedem unserer Verfahren von aus; denn ansonsten führen wir keine Verfahren) oder nicht. Diesen Antrag stellen wir immer sowohl für Beklagte als auch Kläger in der Regel bereits mit dem Klage- oder Klageabweisungsantrag.

Ein solcher Antrag kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gestellt werden (habt Ihr wohl nicht gemacht, wie ich Deinem Vortrag entnehme). Dann könnte also der Mandant in Ruhe Sicherheit hinterlegen und Berufung einlegen, ohne mit einer Räumung rechnen zu müssen. Unterlasst Ihr diesen Antrag in der I. Instanz, kann ein Vollstreckungsschutzantrag nur gegenüber dem Berufungsgericht gestellt werden und dieses entscheidet grundsätzlich erst über den Antrag, wenn die Berufungsbegründung vorliegt.
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#7

25.07.2019, 13:51

Ah ok, dann haben wir echt aneinander vorbei geschrieben, wobei der von dir ewähnte Antrag tatsächlich erstinstanzlich nicht gestellt worden ist.
Wir haben dann mit der Berufung die Einstellung der ZV nach § 707 ZPO beantragt und nunmehr, nachdem der Räumungstermin bekannt war, den Räumungsschutzantrag nach 765a ZPO gestellt.
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#8

25.07.2019, 15:12

Und da Ihr das erstinstanzlich nicht gemacht habt, müsst Ihr jetzt die Berufung begründen, damit das Gericht über denn Antrag entscheiden kann. Das Vollstreckungsgericht hat zum jetzigen Zeitpunkt damit nichts zu tun.

Vielleicht solltet Ihr überlegen, zukünftig auch einen vorsorglichen Vollstreckungsschutzantrag in Eure Anträge mit aufzunehmen, damit sowas nicht noch einmal vorkommt. ;)
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