Vollstreckung in künftigen Pfluchtteilsanspruch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Weeny
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#1

07.07.2019, 12:33

Mein Chef hat mich gebeten mich mal schlau zu machen wie man in künftige Pflichtteilsansprüche vollstrecken und pfänden kann. Es scheint wohl zu gehen, nur wie habe ich leider nicht gefunden.
Gibt es hier jemanden der hier schon mal erfolgreich vollstreckt und gepfändet hat?
Feldhamster
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#2

07.07.2019, 14:55

Nach dem LG Trier ist eine Pfändung erst möglich, wenn der Erbfall entstanden ist:
https://www.deubner-recht.de/news/erbre ... echen.html
Geiselmann
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#3

07.07.2019, 16:33

ZPO § 766; ZPO § 836 Abs. 3; ZPO § 852 Abs. 1 (Antrag auf Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs muss keine Angaben zu seiner vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit enthalten)
1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist.
2. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Sie sind keine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
3. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf ferner dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
4. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.
- BGH, Beschluss vom 26.02.2009, Az. VII ZB 30/08 -

ZPO § 852 Abs. 1, § 804 Abs. 3; AnfG § 1 (Pfändung des Pflichtteilsanspruchs)
Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden.
Bei einer derart eingeschränkten Pfändung erwirbt der Pfändungsgläubiger bei Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt.
Wird ein Pflichtteilsanspruch vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Gläubigerbenachteiligung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Pfändbarkeit nicht herbeigeführt hätte.
– BGH, Urt. v. 8.7.1993, IX ZR 116/92 -

S. Geiselmann
Feldhamster
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#4

07.07.2019, 17:47

In beiden von Geiselmann angeführten Entscheidungen ist der Erblasser schon verstorben.
Bei der Sachverhaltsschilderung von Weeny im Eingangsthread ist nur von künftigen Pflichtteilsansprüchen die Rede.
Also liebe Weeny:
Ist der Todesfall schon eingetreten?
Wenn ja, kann eine Pfändung ausgebracht werden gemäß den vorgenannten Entscheidungen.
Weeny
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#5

08.07.2019, 07:02

Guten Morgen, der Todesfall ist noch nicht eingetreten. Dachte aber auch, dass es möglich wäre wie bei der Lohnsteuer oder Rentenanwartschaften.
Feldhamster
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#6

08.07.2019, 13:34

Solange der Todesfall nicht eingetreten ist, ist mE keine Pfändung möglich.
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