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Anwälte als Gläubiger

Verfasst: 09.05.2019, 16:07
von Sprengmann
Hallo,
ich hatte das Thema schon vor ewigen Zeiten mal durchgearbeitet und abgehakt und jetzt holt es mich doch wieder :patsch :

Wir haben eigene Forderungen aus einem KFB nach § 11 RVG. Gläubigerbezeichnung im KFB " Rechtsanwälte Dings und Bums ...".
Reicht das für ZV als Parteibezeichnung aus oder müsste da der Kanzleinhaber als Forderungsinhaber namentlich genannt sein.
Danke für Hilfe

Re: Anwälte als Gläubiger

Verfasst: 09.05.2019, 16:27
von Master24
Ich würde eins zu eins die Glüubigerbezeichnung aus dem KFB übernehmen.

Selbst wenn mal ein Schuldner einwendet, dass die Gläubiger nicht einzeln bezeichnet werden, sondern eine "Sammelbezeichnung" vorliegt, macht das eine ZV nicht unzulässig (so bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden durch BayObLG München v. 21.07.2004 2Z BR 083/04, s. MietRB 2005, 42-43 ).

Re: Anwälte als Gläubiger

Verfasst: 09.05.2019, 16:59
von Sprengmann
Danke für die schnelle Antwort, ich versuche es.

Re: Anwälte als Gläubiger

Verfasst: 10.05.2019, 08:55
von mücki
Ich meines sogar in Erinnerung zu haben, dass bei Kanzleien ein entsprechendes Vorgehen empfohlen wird, weil anderenfalls - also bei z.B. namentlicher Nennung des Bearbeiters - die Forderung nicht vollstreckt werden kann, wenn dieser die Kanzlei verlässt, es sei denn es gäbe eine entsprechende Erklärung.