ZV wegen rückständigen Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rosé
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#1

27.11.2018, 10:32

Hallo, hab mal eine Frage

wir vertreten den volljährigen Sohn wegen rückständigen Unterhalt (vom Vater).

Uns liegt das Vermögensverzeichnis des Vaters vor. Demnach verdient er monatlich 1.300,00 €. Der pfändbare Betrag wäre bei 116,34 €.

Allerdings hat er einen weiteren unterhaltspflichtigen Sohn - 12 Jahre. In der VA hat er aber angegeben, dass derzeit keine Zahlung möglich ist.
Ich frage mich, warum er nicht zahlt, da doch ein pfändbarer Betrag besteht. Ob die Mutter dagegen vorgeht, ist mir nicht bekannt.

Gibt es für uns irgendwelche Möglichkeiten, hier an das Geld zu kommen?
Wenn das unterhaltsberechtigte Kind "nicht da wäre" hätte ich problemlos eine Lohnpfändung einleiten können.

Müsste ein gesonderter Antrag bei Gericht gestellt werden, welcher den Vater dazu verpflichtet, zumindest in gleichen Teilen Unterhalt zu zahlen. Also laufenden Unterhalt + rückständigen Unterhalt?
Feldhamster
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#2

27.11.2018, 10:47

Zum einen kann rückständiger UH nach § 850d ZPO gepfändet werden.

Zum anderen muss geprüft werden, ob euer volljähriger Sohn neben dem anderen minderjährigen Kind bezüglich des laufenden Unterhalts gleichrangig zu behandeln ist oder nicht. Hier kommt es zB darauf an, ob euer volljähriger Sohn eigenes Einkommen erhält. Ggf. ist dann auch der Unterhaltstitel abzuändern. Das sind aber materiell-rechtliche Fragen, die dem RA vorbehalten sind.
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AliceImWunderland
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#3

27.11.2018, 10:53

Wenn er nachweislich keinen Unterhalt an seinen anderen Sohn zahlt (und den Nachweis hast du ja in Form einer Vermögensauskunft), dann kannst du im Pfüb-Antrag beantragen, dass dieser Sohn bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt.

Warum und wieso der Schuldner seinem anderen Sohn keinen Unterhalt bezahlt, ist für dich erst einmal unerheblich.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Rosé
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#4

27.11.2018, 14:10

Also müsste ich das im PfüB genauso angeben, dass der Sohn unberücksichtigt bleibt?
Feldhamster
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#5

27.11.2018, 16:38

Ja, du gibst den minderjährigen Sohn zwar als weiteren Unterhaltsberechtigten an, schreibst aber dazu, dass für ihn kein Unterhalt gezahlt wird und fügst als Beweis die Vermögensauskunft in Kopie bei.
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