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Zustellung Hinterlegungsquittung

Verfasst: 06.08.2018, 11:47
von Jule69
Hey ho,

ich muss eine Hinterlegungsquittung zustellen lassen und würde das direkt an den Schuldner machen, da ich befürchte, dass der gegnerische RA die Rücksendugn des EBs verzögert. Ich muss ja dann dem GVZ die Originalquittung schicken und eine Kopie davon, damit er sich überzeugen kann, dass beide übereinstimmen und nach Zustellung schickt er mit das Orginal zurück richtig?

Re: Zustellung Hinterlegungsquittung

Verfasst: 06.08.2018, 16:17
von Anahid
Wenn der Schuldner anwaltlich vertreten ist, ist an den Anwalt zuzustellen. Auch das kannst Du per GV machen, wenn Du dem Anwalt nicht traust.

Re: Zustellung Hinterlegungsquittung

Verfasst: 06.08.2018, 19:56
von Jule69
Verdammt..die Chefin hatte gedrängelt und meinte ich soll an den Schuldner zustellen, ist schon raus :-(

Re: Zustellung Hinterlegungsquittung

Verfasst: 08.08.2018, 15:05
von CeNedra
§ 12 BORA sollte die Cheffin aber kennen :augenreib

beim GVZ anrufen und versuchen, den Empfänger zu ändern? Vllt. lässt der sich ja darauf ein... Sonst Auftrag zurücknehmen

Re: Zustellung Hinterlegungsquittung

Verfasst: 14.08.2018, 13:43
von Jule69
So die Sache geht weiter. Hinterlegungsquittung ist zugestellt. Schuldner meldet sich jetzt ganz aufgeregt und möchte zahlen UND nach erfolgter Zahlung verlangt er die Herausgabe der Hinterlegungsquittung im Orginal. Aber ich finde nirgends auf welcher Rechtsgrundlage er diese haben möchte. Ich bin der Meinung, ich benötige das Original damit der Mandant später das HIntelgegung zurückbekommt..finde aber irgendwie nichts, was mir zum argumentieren weiterhilft...jemand eine Idee?

Re: Zustellung Hinterlegungsquittung

Verfasst: 14.08.2018, 17:33
von Geiselmann
Der Schuldner benötigt kein Original der Hinterlegungsquittung.
Im Hinterlegungsantrag sind als Empfänger Gläubiger und Schuldner genannt.
Eine Herausgabe ist nach dem jeweiligen Hinterlegungsgesetz nur möglich, wenn beide Parteien der Herausgabe zustimmen oder
eine Anordnung gem. § 715 ZPO vorgelegt wird.


S. Geiselmann