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Aufgebotsverfahren Sparbuch

Verfasst: 20.07.2018, 12:37
von Walle
Halli hallo,

braucht man für das Aufgebotsverfahren die Sparbuchnummern?

Die DS teilte uns 2014 mit, dass die SC 5 Sparbücher mit Betrag XY hätte. Jeglicher Versuch - Herausgabepfändung etc. - scheiterte. Angeblich wüsste sie nicht wo die Sparbücher sind. Sie war auch nicht bereit, eine Verlusterklärung bei der Bank abzugeben. Nun habe ich über den GV die eV der SC, dass sich die Sparbücher nicht in ihrem Besitz befinden bzw. nicht auffindbar sind bzw. sie nicht weiß, so diese sind.
Die DS hat schon schriftlich mitgeteilt, dass sie ohne Aufgebotsverfahren nicht zahlt.

Ich habe jetzt zwar den Antrag soweit fertig nur fiel mir auf.....ich weiß nur, dass sie bei der Bank 5 Sparbücher hat, mehr nicht. Keine Sprarbuchnummern :sad:

Die SC wird den Teufel tun und uns die Nummern mitteilten, die DS sowieso nicht.

Kann ich den Antrag trotzdem so rausschicken? Bringt es was? Oder hat da jemand eine Rechtsprechung hierzu? :kopfkratz
und dabei war ich so stolz auf mein erster Aufgebotsverfahren :sad:

Re: Aufgebotsverfahren Sparbuch

Verfasst: 20.07.2018, 16:48
von 13
Ich habe nur ein Muster einer Zwischenverfügung sowie des Aufgebots selber. Danach ist die Angabe der Nummer(n) des Sparbuchs zwingend notwendig. Es kann lediglich beantragt werden, die Nennung der Guthabenhöhe zu unterlassen.

Re: Aufgebotsverfahren Sparbuch

Verfasst: 23.07.2018, 11:15
von Walle
:thx