ZV 500 Euro Grenze Drittauskünfte DRV???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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funnybunny1989
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#1

13.04.2018, 15:06

Hallo :wink2

ich habe begriffen, dass die 500 Euro Grenze bei den Drittauskünften nun weggefallen ist. ABER die gilt doch nicht für die Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung, oder? Ich habe meinen letzten ZV-Auftrag vom GV zurückbekommen mit der Begründung, dass der Wegfall der 500 Euro Grenze nur für das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern zählt. :kopfkratz

Hat jemand irgendeinen § oder irgendeine Stelle, wo ich was nachlesen kann? Google sagt mir nicht wirklich was dazu.

Kann mir jemand bitte kurz helfen, ich muss den ZV-Auftrag unbedingt heute noch rausschicken.

:thx
H.Stummeyer
Kennt alle Akten auswendig
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#2

13.04.2018, 15:28

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) 1Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

2Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.

(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. 2Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) 1Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. 3Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.


Der Passus mit der 500,00 €-Grenze wurde durch das Reparaturgesetz gestrichen, d. h. die 500,00 €-Grenze ist für alle drei Auskünfte weggefallen.

Eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung bekommt man jedoch trotzdem nicht, da der § 74 SGB X noch nicht angepasst wurde und dort die 500,00 €-Grenze noch drinsteht, auf welches sich dann die DRV beruft.
GV Freudenstein
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#3

13.04.2018, 15:34

funnybunny1989
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#4

13.04.2018, 15:35

alles klar, herzlichen Dank für die schnellen Antworten
schönes Wochenende :)

:thx
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