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Zustellung Vergleich durch GVZ

Verfasst: 13.03.2018, 12:23
von Agni39
Hallo alle zusammen.

Ich weiß, zu diesem Thema gab es bisher schon einige Threads, aber da irgendwie nicht so das Passende zu meiner Frage dabei war.... falls ich was übersehen habe, wäre ich für einen Verweis auf den richtigen Thread auch dankbar.

Folgendes: Wir haben einen gerichtlich geschlossenen Vergleich, wonach die Beklagten zur Räumung bis zum Tag X verpflichtet sind. Haben sie natürlich nicht gemacht, so dass wir Zv eingeleitet haben.
Auf der vollstreckbaren Ausfertigung war die Klausel nebst Zustellvermerk "Eine Abschrift ist den Beklagten zHd des PBV am sounsovielten zugestellt worden."
Trotzdem hat der GVZ, der ausschließlich einen beschränkten Räumungsauftrag erhalten hat, die Zustellung an die Schuldner veranlasst und macht hierfür Kosten geltend. Bei fünf Schuldnern nicht gerade wenig.
Einen Zustellungsauftrag haben wir nicht erteilt. Hatte ich nicht für nötig gehalten, da die Zustellung auf der vollstreckbaren Ausfertigung vom Gericht bereits vermerkt war.

Kann mir einer sagen, warum er das dann gemacht hat? Weil lediglich eine Abschrift an den PBV zugestellt worden ist? Bevor ich mich mit dem GVZ in Verbindung setze und womöglich in die Nesseln setze, weil ich einfach nur auf dem Schlauch stehe, hoffe ich, dass mir hier einer netterweise meine Frage beantworten kann.
Vielen Dank im Voraus. :thx

Re: Zustellung Vergleich durch GVZ

Verfasst: 13.03.2018, 14:19
von Eine wie jede
Wirklich gut möglich, dass er es gemacht, weil eine Abschrift zugestellt wurde, bin allerdings auch gerade etwas überfragt...

Die Zwangsräumung erfolgt ja aufgrund eines mit Vollstreckungsklausel versehenen Titels (§ 724 Abs. 1 ZPO), in Deinem Fall der Vergleich.
Was ich aus Deinen Zeilen nicht erlesen kann ist, ob nur der Vergleich zugestellt ist. Es könnte ja sein, dass der Vergleich noch widerrufen hätte werden können. Dann hat die Zustellung der Abschrift diese Frist in Gang gesetzt, nicht aber die Voraussetzung für die Vollstreckung geschaffen. Kann man verstehen, was ich meine???? :oops:

Der Gerichtsvollzieher wird sicher vorher geprüft haben, ob der Räumgstitel, also euer Vergleich mit Vollstreckungsklausel zugestellt ist. Ist das nicht der Fall, holt er es quasi nach. Voraussetzung bei der Zwangsräumung ist ja, dass der Titel mit Vollstreckungsinhalt mit entsprechender Klausel versehen vorher oder gleichzeitig zugestellt wird (steht das in § 750 ZPO?). Vorher darf er den Räumungsauftrag nicht ausführen.

Ich kenne es allerdings auch so, dass die Zustellung von Amts wegen erfolgt. Deshalb bin ich jetzt auch etwas verwirrt, tippe allerdings drauf, dass es am Vergleich liegt. Irgendwo in den hintersten Windungen meines Hirns meldet sich eine Stimme. "Nur Urteile werden von Amts wegen zugestellt! Vergleiche von Anwalt zu Anwalt oder im Parteibetrieb, also über den Gerichtsvollzieher".

Re: Zustellung Vergleich durch GVZ

Verfasst: 13.03.2018, 15:23
von Agni39
Die Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) sind mir bekannt. Und ich weiß eigentlich auch, dass Vergleiche nicht von Amts wegen zugestellt werden. In dem Fall stand es halt nur schon in der Klausel mit drin, was ich so von Vergleichen auch nicht kenne. Deswegen hatte ich mich schon gefreut , die Zustellung über den GVZ bzw. PBV sparen zu können.
Aber nachdem der erste "Schreck" über die hohen Kosten für die Zustellungen überwunden ist und ich mich mit dem Vergleich nochmal befasst habe, bei dem es sich tatsächlich um einen Widerrufsvergleich handelt :pfeif , hast du Recht und es wird daran liegen. Danke.
Also anstatt mich zu ärgern, dass der GVZ ohne Auftrag eine Zustellung erledigt hat, sollte ich mich lieber freuen, dass er die netterweise gleich mitgemacht hat und nicht noch mehr Zeit ins Land gestrichen ist. :pfeif