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Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 06.02.2018, 15:30
von Petra S.
Hallo zusammen,

ich grübel hier gerade über eine Akte und komme irgendwie nicht weiter:
Und zwar hat meine Schuldnerin zwei Jobs (€ 1.662,00 und € 200,00 - € 400,00). Zudem hat sie zwei unterhaltspflichtige Kinder, die bei ihr Leben (*2005 und *2008). Das Kindergeld wird nach ihren Angaben an den Kindesvater gezahlt. Der Kindesvater wiederum erbringt keinerlei Unterhaltsleistungen.

Ich würde das Kindergeld gerne mit auf ihre Verdienste anrechnen, so dass sich dann ein pfändbarer Betrag errechnet. Ist das möglich?

Viele Grüße,
Petra

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 06.02.2018, 16:46
von Jule69
Das dürfte nicht gehen, siehe § 54 SGB:

5) 1Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 06.02.2018, 17:01
von Petra S.
Hmmm, schade, leider ist es keine Unterhaltspfändung. Trotzdem lieben DANK!

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 06.02.2018, 18:43
von mücki
Mir stellt sich die Frage, warum der Kindesvater das Kindergeld erhält, wenn die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben, insbesondere wenn dieser nicht mal Unterhalt zahlt.

Bekommt die Mutter Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt?

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 07.02.2018, 10:29
von Petra S.
Ja, ich finde das ganze auch merkwürdig, in der Vermögensauskunft sind so einige Merkwürdigkeiten, die auf einen "informierten" Schuldner schließen lassen... Aber mit einem Unterhaltsvorschuss kann ich für meine ZV wahrscheinlich auch nichts anfangen oder?

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 09.02.2018, 08:48
von mücki
Nein, bei einer Vollstreckung hilft dir das nicht weiter, vor allem nicht, weil weder Kindergeld, noch Unterhalt pfändbar sind ABER (und das war mein Gedanke bei der Frage) du könntest der Schuldnerin ein wenig Feuer unter dem Hintern machen.

1. Falschangaben in der VA = strafbar, wenn sie denn falsche Angaben gemacht hat
2. Kindergeld: Voraussetzung für die Zahlung ist, dass sich das Kindig ständig im Haushalt aufhält, demzufolge hat der Kindesvater keinerlei Anspruch auf Auszahlung, auch wenn die Kinder alle zwei Wochenenden bei ihm sind. Hierbei handelt es sich imho um eine Steuerstraftat. Da die Mutter das ja weiß, könnte man ihr hier Beihilfe unterstellen.

Unabhängig davon könntest du, sofern Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, einen Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigungen stellen, ich weiß allerdings nicht, ob das was bringt, weil ich in der Unterhaltsmaterie nicht so drin stecke.


Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 09.02.2018, 13:57
von mücki
Ergänzung:
Man könnte z.B. beim Vater - der ja angeblich keinen Unterhalt zahlt - den Nichtberücksichtigungsantrag stellen, weil die Unterhaltsverpflichtung nur berücksichtigt wird, wenn Unterhalt tatsächlich auch gewährt wird. Da der Vater nicht euer Schuldner ist, bringt euch das aber nichts.

Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsbetrag der von "dritter Seite" (getrennter Vater, Jugendamt, Familienkasse oder was weiß ich) gezahlt wird, die eigene Unterhaltsverpflichtung mindert und demzufolge die Kinder nicht zu 100 %, sondern lediglich zu 75 % (nur ein Beispiel, das hängt ja von der Höhe der Unterhaltszahlungen ab) zu berücksichtigen sind.

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 12.02.2018, 14:56
von Petra S.
Gute Idee, ich werde da auf jeden Fall mal etwas Druck machen wegen der Angaben zur Kindergeldzahlung. So manche Schuldner fordern es ja auch irgendwie heraus, da noch irgendwie weiterzumachen. DANKE für die guten Ideen!!

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 13.02.2018, 12:20
von joggellive
Davon würde ich ganz , ganz schnell Abstand nehmen. Sollte nämlich hier ein Wechselmodel vorliegen, kann auch der Elternteil, wo das Kind nicht lebt, Kige, erhalten. Bei den Vielen unbekannten wird daraus schnell Verleumdung und oder Erpressung.

Re: Pfändung Kindergeldzahlung an Dritten

Verfasst: 13.02.2018, 13:19
von mücki
joggellive hat geschrieben:Davon würde ich ganz , ganz schnell Abstand nehmen. Sollte nämlich hier ein Wechselmodel vorliegen, kann auch der Elternteil, wo das Kind nicht lebt, Kige, erhalten. Bei den Vielen unbekannten wird daraus schnell Verleumdung und oder Erpressung.
Der Bezug von Kindergeld richtet sich immer nach der Haushaltszugehörigkeit. Für den Fall, dass tatsächlich, was ja durchaus vorkommen kann, das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei Vater und Mutter lebt, muss das Familiengericht entscheiden, wer das Kindergeld erhält. Ich würde davon ausgehen, dass dieses dann bei zwei Kindern das Kindergeld auf beide Elternteile aufteilt (allerdings weiß ich das nicht, da mir diesbezügliche Erfahrungen fehlen).

Natürlich könnte der Umstand, dass kein Unterhalt bezahlt wird auch bedeuten, dass aufgrund eines Wechselmodells gegenseitige Unterhaltsansprüche bestehen, die sich damit aufheben, da hast du recht. Da aber die TE eindeutig geschrieben hat, dass die Kinder bei der Mutter leben, kann man das wohl ausschließen.

Im übrigen meinte ich nicht, dass man hergehen und schreiben soll: Du hast hier die und die Straftat begangen, jetzt zahle deine Schulden oder wir zeigen dich an.

Vielmehr würde ich die Schuldnerin anschreiben und zur Erteilung von konkretere Angaben bezüglich der "Unterhaltsgeschichte" auffordern (mit diesem "anwaltstypischen": "Wir behalten uns die Prüfung, ob und ggf. inwiefern hier möglicherweise Straftatbestände erfüllt sind, sowie ggf. die Einleitung weiterer Maßnahmen vor").

Alternativ könnte man auch den GVZ zur Nachbesserung losschicken (unter Darlegung der Ungereimtheiten). Wobei ich davon ausgehe, dass das nicht soviel bringen wird, da ja die begehrten Auskünfte nicht zu einer (wesentlichen) Änderung der angegebenen Vermögensverhältnisse beitragen würden.