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Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 11:17
von ZV-Tami
Hallo zusammen!

Folgender Fall:

Wir hatten damals beim Schuldner die Abnahme der VA beantragt. Er ist nicht erschienen, es erging später auch der Haftbefehl. Kurz bevor der Haftbefehl zu uns kam, erfuhren wir, wo der Schuldner arbeitet und die Gläubigerin wollte dann natürlich eine Lohnpfändung. Der Haftbefehl blieb zunächst in der Akte.

Nachdem die Lohnpfändung nichts gebracht hat (und inzwischen jetzt auch 1 Jahr vergangen ist), fragt die Gläubigerin an, ob wir nun nicht die Verhaftung durchführen können.

Wie ist das nun mit der Gebühr? Entsteht die 0,3 Gebühr nach 2.000 Euro jetzt noch einmal? Da ich ja jetzt nach Ewigkeiten die Verhaftung separat in Auftrag gebe? Oder bekommt Cheffe jetzt nichts, weil es mit der Gebühr von damals eigentlich abgegolten ist?

LG

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 11:27
von mücki
Hallo,
früher war es mal so, dass diese Haftbefehle zeitlich begrenzt waren (ich glaube 6 Monate). Wenn das heute noch so ist, dann müsstest du ja auch einen neuen Haftbefehl beantragen und ich würde meinen, dass du die Gebühr dann auch erneut bekommst. Zumal euer Mandant das ja ausdrücklich so wollte. Kann allerdings gut möglich sein, dass sich das inzwischen geändert hat und die Dinger länger gültig sind. Dann bekommst du die Gebühr aber nicht erneut, weil Verhaftung zur e.V. gehört.

VG

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 11:27
von AliceImWunderland
Für den Verhaftungsauftrag entsteht keine gesonderte Gebühr. Diese Gebühren sind mit den Gebühren für die VA abgegolten.

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 11:29
von AliceImWunderland
mücki hat geschrieben:Hallo,
früher war es mal so, dass diese Haftbefehle zeitlich begrenzt waren (ich glaube 6 Monate). Wenn das heute noch so ist, dann müsstest du ja auch einen neuen Haftbefehl beantragen, daher würde ich meinen, dass die Gebühr erneut entsteht. Zumal euer Mandant das ja ausdrücklich so wollte.

VG
Die zeitliche Grenze vom Erlass des HB bis zur Vollstreckung wurde ab dem 01.01.2013 auf 2 Jahre gesetzt. Das entspricht der Sperrwirkung einer VA. Diese Frist beginnt ab dem Tag des Erlasses des HB.

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 11:36
von mücki
AliceImWunderland hat geschrieben: Die zeitliche Grenze vom Erlass des HB bis zur Vollstreckung wurde ab dem 01.01.2013 auf 2 Jahre gesetzt. Das entspricht der Sperrwirkung einer VA. Diese Frist beginnt ab dem Tag des Erlasses des HB.
Danke für die Info. Da kann man mal sehen, wie lange ich schon keinen Haftbefehl mehr beantragt habe bzw. in den Händen hatte.

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 11:44
von AliceImWunderland
mücki hat geschrieben:
AliceImWunderland hat geschrieben: Die zeitliche Grenze vom Erlass des HB bis zur Vollstreckung wurde ab dem 01.01.2013 auf 2 Jahre gesetzt. Das entspricht der Sperrwirkung einer VA. Diese Frist beginnt ab dem Tag des Erlasses des HB.
Danke für die Info. Da kann man mal sehen, wie lange ich schon keinen Haftbefehl mehr beantragt habe bzw. in den Händen hatte.
Das ist schön, wenn es so gut läuft. ;) Ich muss zugeben, Haftbefehl beantragen wir auch nur noch selten. Meistens nutzen uns die Drittauskünfte mehr, als die VA des Schuldners selbst. Seit es die Drittauskünfte gibt, macht der Job auch mehr Spaß. :mrgreen:

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 12:51
von mücki
AliceImWunderland hat geschrieben: Das ist schön, wenn es so gut läuft. ;) Ich muss zugeben, Haftbefehl beantragen wir auch nur noch selten. Meistens nutzen uns die Drittauskünfte mehr, als die VA des Schuldners selbst. Seit es die Drittauskünfte gibt, macht der Job auch mehr Spaß. :mrgreen:
Naja, von gut laufen kann oft nicht unbedingt die Rede sein. :pfeif Aber grundsätzlich halte ich von den Vermögensverzeichnissen wenig bis gar nichts bzw. ich halte deren Nutzen nicht für besonders hoch. Ich meine, ich bin jetzt seit mehr als 13 Jahren ausgelernt und obwohl z.B. die Verkauszahlen für Spielekonsolen und Zubehör in wirklich hohen Bereichen liegen, habe ich noch nie ein solches Gerät in einem VV gesehen (eigentlich betrifft das sogar sämtliche Elektronik und Fernseher sind zwar vorhanden aber immer min. 10 Jahre alt). Aus diesem Grunde verzichte ich - wenn es irgendwie möglich ist - auf den Aufwand einer Verhaftung. Ich finde es - trotz aller Reformen in der Vergangenheit - echt schlimm, dass der Schuldnerschutz hierzulande immer noch so groß geschrieben wird. Aber du hast natürlich recht, die Drittauskünfte erleichtern einem das Leben ungemein.

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 13:02
von AliceImWunderland
Was den Schuldnerschutz angeht, hast du vollkommen Recht. Es ist zum Heulen! :heul
Ich habe letztens zufälig eine Sendung über Gerichtsvollzieher in Großbritannien gesehen. Da haben dort Gerichtsvollzieher bei der Arbeit begleitet. Echt krass! :schock Als Schuldner hast du in GB wohl nichts zu lachen. Von solchen Verhältnissen können die Gläubiger in Deutschland nur träumen.

Re: Spät durchgeführter Verhaftungsauftrag

Verfasst: 07.12.2017, 13:15
von mücki
AliceImWunderland hat geschrieben:Was den Schuldnerschutz angeht, hast du vollkommen Recht. Es ist zum Heulen! :heul
Ich habe letztens zufälig eine Sendung über Gerichtsvollzieher in Großbritannien gesehen. Da haben dort Gerichtsvollzieher bei der Arbeit begleitet. Echt krass! :schock Als Schuldner hast du in GB wohl nichts zu lachen. Von solchen Verhältnissen können die Gläubiger in Deutschland nur träumen.
Ich glaube, dass die Gerichtsvollzieher hier eh nicht so motiviert sind (da würde vielleicht eine Privatisierung oder zumindest Anhebung der Gebühren helfen) und ich glaube, dass sich der GVZ gefühlte 2 Monate vor dem Termin angekündigt ist auch nicht wirklich hilfreich. Man müsste wohl auch irgendwie aus den Köpfen dieses Schema: "Ach du armer hast kein Geld ......" raus kriegen, schließlich dürfte der geringste Teil der tiulierten Forderungen unberechtigt sein.