Wenn der Gläubiger bereits bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers eine gütliche Einigung ablehnt, darf der Gerichtsvollzieher nicht auf Kosten des Gläubigers Vollstreckungshandlungen gegen dessen Willen vornehmen. Der Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache ansetzen, weil der Gläubiger sie nicht veranlasst hat.(Rn.6)
(LG Hannover, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 55 T 43/17 –, juris)
GVZ-Rechnung?
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Die Entscheidung des LG Hannover ist derzeit jedoch in meinen Augen eine Mindermeinung. Diverse Amtsgerichte und auch das OLG Schleswig sind der Ansicht, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausschließen kann, nicht jedoch die gütliche Einigung.silvester hat geschrieben:Wenn der Gläubiger bereits bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers eine gütliche Einigung ablehnt, darf der Gerichtsvollzieher nicht auf Kosten des Gläubigers Vollstreckungshandlungen gegen dessen Willen vornehmen. Der Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache ansetzen, weil der Gläubiger sie nicht veranlasst hat.(Rn.6)
(LG Hannover, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 55 T 43/17 –, juris)
- SiBa
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Ok, erstmal danke für die Antworten.
Heißt also: Es sind die 8€ nicht wert, sich jetzt zahllose mit einander konkurierende Rechtssprechung zu sichten und Erinnerung einzulegen...
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Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen...
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Ich habe diese Woche wieder zwei GV angeschrieben und gebeten, die Rechnung bezüglich der EUR 8,00 für den Versuch der gütlichen Einigung zu korrigieren. Ich habe nicht einmal mit einer Entscheidung argumentiert sondern lediglich auf "F" verwiesen. Beide Rechnungen wurden korrigiert.
SiBa hat geschrieben:Ok, erstmal danke für die Antworten.
Heißt also: Es sind die 8€ nicht wert, sich jetzt zahllose mit einander konkurierende Rechtssprechung zu sichten und Erinnerung einzulegen...
Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt und wem 8 EUR nichts bedeuten, hat schon zu viel davon.