Drittschuldnererklärung nach Erinnerung immer noch nicht da
- AliceImWunderland
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Nur weil etwas in der VA steht, heißt es nicht, dass es auch stimmt. Eine DS-Klage kann immer ins Leere gehen. Es kann z.B. sein, dass der Schuldner dort nicht mehr beschäftigt ist usw. Einen Nachweis kann man letztendlich nie ganz sicher führen. Die Kosten einer DS-Klage muss der DS an den Gläubiger erstatten, sofern der Gläubiger den DS im Vorfeld zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erfolglos aufgefordert hat.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Danke für Eure Antworten Das Problem ist ja ich weiß überhaupt nicht was er da macht, daher kann ich ja das Gehalt noch nicht mal schätzen. Oder soll ich einfach mal pauschal 1.800,00 netto nehmen? EMA habe ich noch nicht gemacht, da ich ja eigentlich die DS-Klage einreichen wollte, aber an dem anzugebenden Gehalt scheitere
- SiBa
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Ok, leider hatte ich so einen konkreten Fall noch nicht. Ich hatte immer alle Infos vorliegen, wenn wir geklagt haben...
Das konnte ich aber bei Juris finden
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 20. März 2014 – 18 Sa 78/13
Für eine schlüssige Drittschuldnerklage sind darzulegen:
1Der Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten,
2die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber wegen der titulierten Beträge,
3die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner,
4in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner bei dem Drittschuldner steht und welche Art der Berufstätigkeit der Schuldner ausübt,
5welches Nettoeinkommen dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zufließt und inwieweit es von der Pfändung erfasst wird und
6dass trotz Pfändung und Überweisung der Forderung keine Zahlung erfolgte.
Und damit würde ich das jetzt dem RA übergeben. Er sollte entscheiden wie ihr weiter macht. So scheinen die Aussichten eher schlecht zu stehen...?
Was meinen die anderen? Alice?
Das konnte ich aber bei Juris finden
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 20. März 2014 – 18 Sa 78/13
Für eine schlüssige Drittschuldnerklage sind darzulegen:
1Der Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten,
2die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber wegen der titulierten Beträge,
3die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner,
4in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner bei dem Drittschuldner steht und welche Art der Berufstätigkeit der Schuldner ausübt,
5welches Nettoeinkommen dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zufließt und inwieweit es von der Pfändung erfasst wird und
6dass trotz Pfändung und Überweisung der Forderung keine Zahlung erfolgte.
Und damit würde ich das jetzt dem RA übergeben. Er sollte entscheiden wie ihr weiter macht. So scheinen die Aussichten eher schlecht zu stehen...?
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Einen schönen Tag euch allen...
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- AliceImWunderland
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1.800,00 netto für einen einfachen Arbeiter ist etwas viel. Überleg ma, noch nicht mal jede ReFA hat 1.800,00 netto im Monat raus. Und wenn man irgendwo im Lager arbeitet, ist man froh, wenn man 1.800,00 brutto hat.
Woher hast du deine Info, dass der Schuldner dort arbeitet? Vielleicht kann man daraus Rückschlüsse ziehen?
Woher hast du deine Info, dass der Schuldner dort arbeitet? Vielleicht kann man daraus Rückschlüsse ziehen?
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also der Schuldner hatte mich mal angerufen und da hab ich die Nummer gegoogelt und bin darauf gekommen dass er dort arbeitet, wurde vom DS auch nie abgestritten. Ich gehe nicht davon aus, dass er ein einfacher Arbeiter ist, ich vermute er sitzt im Büro eines Speditionsunternehmens.
Ich befürchte ich muss ne EMA machen und den GVZ nochmal zum Schuldner schicken, ich glaube mit ner DS-Klage komme ich nicht durch
Ich befürchte ich muss ne EMA machen und den GVZ nochmal zum Schuldner schicken, ich glaube mit ner DS-Klage komme ich nicht durch
- AliceImWunderland
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Wie gesagt, wenn der DS keine DS-Erklärung abgibt, und ihr gegen ihn klagt und im Laufe des Verfahrens sich herausstellt, dass der S entweder dort nicht arbeitet oder sich keine pfändbaren Beträge ergeben oder aus anderen Gründen sich keine Ansprüche gegen den DS herleiten lassen, muss der DS aufgrund der NIchtabgabe der DS-Erklärung die Kosten der Klage tragen. Das Risiko für euren Mandanten ist also relativ gering.
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Ja aber ich kann ja nicht klagen, wenn ich nicht die Höhe seines Gehalts kenne...oder einfach was angeben? Ich muss ja Zahlungsklage erheben und keine Auskunftsklage
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Hallo,
was ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn von € 8,84? Der wird wohl sicherlich mindestens zugrunde gelegt werden können.
Ich habe in einem ähnlichen Fall dies so gehandhabt, vorher aber auch geprüft, ob überhaupt die Pfändungsfreigrenze erreicht werden kann. D.h. z.B. 40-Stunden-Woche, Mindestlohn, daraus den Bruttolohn pro Monat ermittelt, dann aus dem Bruttolohn den Nettolohn ermittelt und schließlich geprüft, ob überhaupt pfändbare Beträge bleiben. Evtl. ist ja bekannt, ob Unterhaltspflichten bestehen.
Es hat sich in dem Drittschuldnerprozess schließlich herausgestellt, dass Vorpfändungen bestanden. Also haben wir die Klage auf Schadensersatz umgestellt. Ein Risiko besteht darin, wenn der Drittschuldner einen Tag vor der Güteverhandlung seine Erklärung abgibt. Dann gibt es zwar die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer als Schadensersatz, da aber der Termin noch wahrzunehmen ist, bleiben Terminsgebühr und evtl. Reisekosten beim Mandanten hängen. Außerdem ermittelt sich der Streitwert aus den bis zur Erhebung der Drittschuldnerklage pfändbaren Beträgen, was sich auch erst hinterher genau herausstellt.
Ich denke aber, dass für die Schlüssigkeit der Klage dargelegt werden muss, als was und in welchem Umfang (Vollzeit/Teilzeit) der Schuldner dort arbeitet. Hier hilft vielleicht eine Schuldnernachforschung über eine Auskunftei, falls man mit der Vermögensauskunft nicht schnell genug weiter kommt.
was ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn von € 8,84? Der wird wohl sicherlich mindestens zugrunde gelegt werden können.
Ich habe in einem ähnlichen Fall dies so gehandhabt, vorher aber auch geprüft, ob überhaupt die Pfändungsfreigrenze erreicht werden kann. D.h. z.B. 40-Stunden-Woche, Mindestlohn, daraus den Bruttolohn pro Monat ermittelt, dann aus dem Bruttolohn den Nettolohn ermittelt und schließlich geprüft, ob überhaupt pfändbare Beträge bleiben. Evtl. ist ja bekannt, ob Unterhaltspflichten bestehen.
Es hat sich in dem Drittschuldnerprozess schließlich herausgestellt, dass Vorpfändungen bestanden. Also haben wir die Klage auf Schadensersatz umgestellt. Ein Risiko besteht darin, wenn der Drittschuldner einen Tag vor der Güteverhandlung seine Erklärung abgibt. Dann gibt es zwar die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer als Schadensersatz, da aber der Termin noch wahrzunehmen ist, bleiben Terminsgebühr und evtl. Reisekosten beim Mandanten hängen. Außerdem ermittelt sich der Streitwert aus den bis zur Erhebung der Drittschuldnerklage pfändbaren Beträgen, was sich auch erst hinterher genau herausstellt.
Ich denke aber, dass für die Schlüssigkeit der Klage dargelegt werden muss, als was und in welchem Umfang (Vollzeit/Teilzeit) der Schuldner dort arbeitet. Hier hilft vielleicht eine Schuldnernachforschung über eine Auskunftei, falls man mit der Vermögensauskunft nicht schnell genug weiter kommt.