Drittschuldnererklärung nach Erinnerung immer noch nicht da

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Tanu81
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#1

26.10.2017, 13:01

Und gleich noch mal eine Frage:
Habe eine Lohnpfändung bei einem Schuldner weggeschickt. Drittschuldnererklärung (DSchE) nicht erhalten, nach zwei Wochen Erinnerung zugeschickt - keine Antwort. Jetzt schlägt mir das Programm vor, das Zwangsgeld anzudrohen. Sollte ich es wirklich machen, weiß ich nicht, wie hoch das Zwangsgeld sein soll. Im Gesetz steht: es darf nicht 25.000 € übersteigen :kopfkratz. Darf ich es einfach selbst bestimmen? 8)

LG
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SiBa
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#2

26.10.2017, 13:14

Hallo,
du dürftest eigentlich gleich die Herausgabe der DSCHE im Klagewege geltend machen. Würde sich dann bei Einlassung ergeben, dass eine Pfändung nicht möglich ist, weil nicht durchsetzbar, kann man sogar in die Schadenersatzklage übergehen - § 263 ZPO. Damit erreichst du, dass der Drittschuldner die bisher entstandenen Kosten komplett (auch fürs Erkenntnisverfahren) erstatten muss - § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO Eine Androhung von Zwangsgeld oder eine Stufenklage braucht man nicht, sagt BGH. ich finde nur auf die Schnelle grade die Entscheidung nicht... Das Kostenrisiko liegt allerdings dann erstmal bei euch, wenn der DSCH sich dann "versteckt"
Gruß
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AliceImWunderland
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#3

26.10.2017, 13:40

Die Heausgabe der Drittschuldnererklärung ist meines Erachtens nicht einklagbar. Du kannst höchstens auf Zahlung klagen.
Siehe hierzu: Urteil BAG vom 07.07.2015, AZ: 10 AZR 416/14
Beschluss BGH vom 20.12.2005, AZ VII ZB 57/05
Urteil des LSG Sachsen vom 21.07.2015, AZ 5 R 896/13
Urteil des AG Leipzig vom 18.06.2014, AZ 113 C 9944/13
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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SiBa
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#4

26.10.2017, 13:45

"Der Gläubiger macht die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen mittels Leistungsklage geltend (BGH NJW 84, 1901; NJW 77, 1199)"
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#5

03.11.2017, 11:34

Hierzu habe ich aktuell auch ein Problem: Der Schuldner arbeitet in einer Firma, bei der der Geschäftsführer offensichtlich mit ihm verwandt ist (ich vermute Bruder). Ich habe das Gehalt gepfändet, eine DS erhielt ich bis heute nicht, trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Aufforderungen. Jetzt habe ich das Problem, dass mir die Höhe des Gehaltes ja nicht bekannt ist, daher kann ich ja auch keine Leistungsklage einreichen. Habe bei dem Schuldner schon den GVZ vorbeigeschickt zur Abnahme VA nach § 836 a ZPO, nunmehr kam die Mitteilung vom GVZ dass der Schuldner dort nicht mehr wohnhaft ist. Soll ich das Gehalt jetzt erst einmal schätzen? Ich weiß ja gar nicht was er da genau arbeitet
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SiBa
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#6

03.11.2017, 11:44

Ok, wenn du klagen oder weiter vollstrecken willst, brauchste ja erstmal eine Anschrift, um zustellen zu können. Damit würde ich jetzt weiter machen. EMA? Schufa? Inkassokontakte? Alles schon ausprobiert?
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#7

03.11.2017, 11:47

Achso und mir fällt noch was ein: Was hat der GVZ unternommen, um die Ladung zur Abgabe VAK zu holen? Selber hingegangen? Oder per Post und die kam zurück? manchmal sind die lieben Schuldner ja oberschlau und melden sich polizeilich ab und nehmen den Namen vom Klingelschild, wären aber vor Ort noch anzuutreffen, wenn der GVZ ein bisschen auf Zack ist und du das auch expliziet so beantragst ;)
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AliceImWunderland
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#8

03.11.2017, 12:04

SiBa hat geschrieben:Ok, wenn du klagen oder weiter vollstrecken willst, brauchste ja erstmal eine Anschrift, um zustellen zu können. Damit würde ich jetzt weiter machen. EMA? Schufa? Inkassokontakte? Alles schon ausprobiert?
EMA ist nicht verkehrt, aber die Anschrift des Schuldners ist für die Klage nicht zwingend notwendig, da man ja gegen den Drittschuldner klagt und nicht gegen den Schuldner. Es sei denn, du möchtest dem Schuldner den Streit verkünden.

Die Höhe des Einkommens ist für diese Klage zwar hilfreich, jedoch auch nicht notwendig. Du kannst in der Klage das fiktive Einkommen einsetzen. Hierfür muss du wissen, welche Tätigkeit der Schuldner in der Firma ausübt und wieviele Stunden er dort beschäftigt ist. Gerade in Fällen, wo der DS ein Verwandschafts- oder Freundschaftsverhältnis zu dem Schuldner unterhält, ist es oft der Fall, dass die Höhe des angegebenen Einkommens viel zu gering für den Arbeitsmarkt ist (damit möglichst kein pfändbarer Betrag dabei entsteht). In solchen Fällen setzt man das Einkommen ein, welches auf dem Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit üblich ist.
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#9

03.11.2017, 12:06

Oh Letzeres wusste ich auch noch nicht. Danke Alice... :)
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#10

03.11.2017, 12:10

Nur eine Anmelrkung noch: müsste man nicht nachweisen, dass die Firma auch tatsächlich Drittschuldnerin ist? und das zB mit der VA? Es sei denn, Jule hat einen anderen Nachweis...
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