Schuldner erbt - wie pfändet man das Erbe?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ZV-Tami
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#1

24.10.2017, 09:46

Hallo zusammen!

Unsere Mandantin hat in ihrer Angelegenheit nun irgendwie Spitz bekommen, dass der Vater der Schuldnerin verstorben ist. Die Schuldnerin hätte sich dazu geäußert, dass sie das Geld auf den Konten ihrer Kinder parken werde, damit keiner an das Geld käme. Jetzt wollen wir ihr zuvor kommen.

Ich habe gerade in meinem Anwaltsformulare-Buch für ZV mal nachgeblättert und soweit ich das verstehe, geht das Ganze dann unter "Andere Vermögensrechte", das Erbe wäre offenbar pfändbar. Aber wie? Ich verstehe nur, dass ich halt wie immer einen PfÜB beantragen muss - aber wie der in meinem Fall aussehen muss, weiß ich nicht. Muss ich da jetzt irgendwas beachten, wenn ich das Konto des Erblassers pfänden will? Mein Chef weiß es selber nicht und mein Buch ist da gerade nicht hilfreich :-? .

MfG

Tami
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AliceImWunderland
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#2

24.10.2017, 10:06

Zunächst einmal wäre es von Vorteil zu wissen, ob es noch andere Erben gibt, oder ob die Schuldnerin alles alleine geerbt hat. In der Regel gibt es Miterben. Dann wäre folgender Artikel hilfreich:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 70008.html
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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ZV-Tami
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#3

24.10.2017, 22:36

Nein, die Schuldnerin ist Alleinerbin.
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#4

25.10.2017, 10:10

Wenn die Schuldnerin Alleinerbin ist, dann kann gegen sie ganz normal die ZV betrieben werden. Ob man allerdings jetzt das Konto des Erblassers pfänden kann, bin ich mir nicht sicher. Der Kontoinhaber ist ja tot. Also kann man auch nicht gegen ihn vollstrecken. Solange das Konto also auf den Erblasser lautet, dürfte es schwierig sein, es zu pfänden. Du kannst ja keine tote Person als Drittschuldner im Pfüb aufnehmen.
Wenn das Konto auf die Schuldnerin umgeschrieben ist, dann erfolgt eine ganz normale Kontopfändung.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#5

10.11.2017, 10:34

Ich hatte einige Jahre in der Bank gearbeitet und weiß deswegen, dass eine Umschreibung nicht möglich ist; die Bank ist darf seit einigen Jahren nach dem Gesetz keine Umschreibungen mehr vornehmen.

Ich hatte vor kurzer Zeit mit einem Rechtspfleger über den Fall gesprochen. Ich habe nun den PfÜB beantragt und unter Punkt D auf Punkt G verwiesen, worin ich klargestellt habe, dass ich die Auszahlungsansprüche der Schuldnerin/Alleinerbin auf das Erbe pfände (sämtliche Daten vom Erblasser habe ich auch dort mitangegeben). Jetzt bin ich gespannt, ob es funktioniert.
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#6

10.11.2017, 11:48

Kannst ja mal berichten, wie es ausgegangen ist.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#7

03.08.2019, 20:48

Hallo Zusammen,

ich habe ein Vollstreckungsproblem :oops: und bräuchte mal wieder Eure fachkundige Hilfe.

Unserem Mandanten steht lt. privatschriftlichem Testament ein Vermächtnis zu. Die Alleinerbin hat dieses nicht ausbezahlt, sodass ein Klageverfahren geführt wurde und inzwischen ein vollstreckbares VU vorliegt, wonach die Alleinerbin Betrag X an unseren Mandanten auszubezahlen hat. Im Rahmen des Vollstreckungsauftrags hab ich Drittauskünfte einholen lassen, sie arbeitet, Konto hat sie keines. Der GV konnte die Dame bislang leider nicht antreffen und auch die VA noch nicht abnehmen. Mein Chef meinte jetzt, ich solle das Konto des Erblassers pfänden, auf diesem soll lt. Mdt. eine ziemlich hoher Betrag drauf sein. Nun meine Frage, wie mach ich das? Das Konto des Erblassers lautet ja anscheinend noch auf diesen, da die Schuldnerin ja lt. aktueller Drittauskunft vom Bundesamt kein Konto besitzt.

Kreuze ich, wie im Beitrag oben geschrieben, bei Forderung aus Anspruch "D" und "G" an und schreibe dann unten bei "G": "Gepfändet werden die Auszahlungsansprüche der Schuldnerin/Alleinerbin auf das Erbe des Erblassers ...(alle Daten)"?. Reicht das so, oder muss ich da noch mehr dazuschreiben?

Muss ich auch irgendwelche Unterlagen mitschicken zur Verdeutlichung, z. b. eine Kopie von dem Testament oder Unterlagen vom Nachlassgericht, woraus sich das Ganze mit dem Vermächtnis und Alleinerbin etc. ergibt?

Drittschuldner ist das Kreditinstitut, bei welchem das Konto des Erblassers geführt wird, oder? Sollte ich evtl. auch die Kontonummer des besagten Kontos angeben, oder besser nicht?

Kann ich auch die Herausgabe der Kontoauszüge, Herausgabe Sparbuch, Zutritt zum Bankschließfach, Wertpapiere etc., was man halt so bei einer ganz normalen Kontopfändung mitpfändet, hier auch mitpfänden?

Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir diesbezüglich weiterhelfen könntet.
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#8

04.08.2019, 23:02

Hiernach https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrec ... konto.html gehen die Konten des Erblassers mit dem Tod auf den Erben über. Also wäre eure Schuldnerin Kontoinhaberin und ich würde eine ganz normale Kontopfändung machen. Dem Antrag das VU beifügen und evtl. zur reinen Sicherheit auch noch eine Kopie des Testaments oder was ihr sonst an Unterlagen habt. Obwohl letzteres nicht unbedingt notwendig sein müsste, da ihr ja das VU als Titel habt und somit die Klage für begründet gehalten wurde. Eigentlich dürfte die Bank also bei Pfüb aus dem VU keine Probleme bereiten.

Über ein vorläufiges Zahlungsverbot vorab würde ich nachdenken.
Maija
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#9

05.08.2019, 09:02

Hallo Feldhamster,

vielen lieben Dank für Deine schnelle Hilfe. Bin mir bei solchen Sachen, die ich noch nicht hatte, immer so unsicher. Werde mein Glück nun versuchen!
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