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Pflicht zur Erstellung einer Forderungsaufstellung

Verfasst: 19.10.2017, 15:25
von Nicolex3
Hallo ihr Lieben,
komischer Fall, aber ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich habe von meinem Chef eine Akte auf den Tisch bekommen mit dem Auftrag "prüfen Sie mal ob der Gläubiger gesetzlich dazu verfplichtet ist, dem Schuldner eine aktuelle Forderungsaufstellung zu erstellen".
In der Akte wurde die Rente gepfändet, warum er jetzt wissen möchte, ob die Pflicht besteht, weiß ich nicht. Hab das halbe Internet durchsucht aber leider nichts wirkliches gefunden und erst recht keine Gesetzesgrundlage.
Hat jemand von euch vielleicht eine Idee? :)

Danke schonmal und eine schöne Restwoche noch.

Re: Pflicht zur Erstellung einer Forderungsaufstellung

Verfasst: 19.10.2017, 15:45
von Adora Belle
Ich denke, das dürfte sich aus Treu und Glauben ergeben. Wie soll der Schuldner denn seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen, wenn der Gläubiger ihm sagt "Du schuldest mir Geld, aber ich verrate Dir nicht wieviel."

Re: Pflicht zur Erstellung einer Forderungsaufstellung

Verfasst: 19.10.2017, 16:06
von Anahid
Selbstverständlich hat ein Schuldner einen Anspruch darauf, dass er über die genaue Forderungshöhe und deren Zusammensetzung nachvollziehbar informiert wird. Der Rechtsanspruch dürfte sich konkludent auch aus § 305 II 2 InsO ergeben.

Re: Pflicht zur Erstellung einer Forderungsaufstellung

Verfasst: 19.10.2017, 19:17
von Geiselmann
Hallo,

der Schuldner hat doch eine Forderungsaufstellung im PfüB und kann die Zahlungen selbst anrechnen.

S. Geiselmann

Re: Pflicht zur Erstellung einer Forderungsaufstellung

Verfasst: 26.10.2017, 13:42
von SiBa
Anahid hat geschrieben:Selbstverständlich hat ein Schuldner einen Anspruch darauf, dass er über die genaue Forderungshöhe und deren Zusammensetzung nachvollziehbar informiert wird. Der Rechtsanspruch dürfte sich konkludent auch aus § 305 II 2 InsO ergeben.
So sehe ich das auch.
Es kommt auch drauf an, bei welchem Stand ihr seid. Wird ein PfÜB beantragt oder machst du die ZV zB mit Taschenpfändung, muss eine aktuelle Forderungsaufstellung beiliegen, klar. Ist das aber alles schon passiert und der Schuldner darf in Raten zahlen, kann der nicht nach jedem Monat daher kommen und sagen "er hat jetzt aber einen gesetzlichen Anspruch" dass man ihm jetzt nochmal eine aktuelle Aufstellung schickt (und ihr unnötig Paier verschwendet) Rechnen sollte er dann schon allein... Man macht es ja aber in der Praxis trotzdem, wenn Zinsen noch laufen und man will, dass der auch wirklich ordentlich zahlt...