alte Vollstreckungssache, Zinsen, Verjährung
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ich danke dir für deine "nette", ausführliche Erklärung, jetzt habe ich es verstanden. Entschuldigung, dass ich nur Häppchen präsentiert habe
- mücki
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Wenn ich aus einem uralten Titel vollstrecke, ist der GV dann befugt, Einrede der Verjährung hinsichtlich der (tatsächlich verjährten) Zinsen zu erheben? Ich war eigentlich immer der Ansicht, dass die Einrede vom Schuldner erhoben werden muss.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Ja, Einrede des Schuldners, meine 195 BGB?
- mücki
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Danke paralegal, es ist 214 BGB, habe ich jetzt danke deiner HIlfe gefunden
Wie sieht das eigentlich bei Verwirkung aus? Das scheint jetzt das Ansinnen des GV zu sein. Ich weiß, dass für Verwirkung nicht nur der Zeit- sondern auch der Umstandsmoment vorhanden sein muss, da gibt es ja auch min. ein BGH-Urteil zu. Wäre ja auch seltsam, wenn ich per Gesetz aus einem Titel 30 Jahre vollstrecken kann aber durch die Verwirkung nur 10 Jahre. Aber muss ich das mit dem GVZ ausdiskutieren oder wäre der Schuldner gehalten Vollstreckungsabwehrklage zu erheben?
Wie sieht das eigentlich bei Verwirkung aus? Das scheint jetzt das Ansinnen des GV zu sein. Ich weiß, dass für Verwirkung nicht nur der Zeit- sondern auch der Umstandsmoment vorhanden sein muss, da gibt es ja auch min. ein BGH-Urteil zu. Wäre ja auch seltsam, wenn ich per Gesetz aus einem Titel 30 Jahre vollstrecken kann aber durch die Verwirkung nur 10 Jahre. Aber muss ich das mit dem GVZ ausdiskutieren oder wäre der Schuldner gehalten Vollstreckungsabwehrklage zu erheben?
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- Tigerle
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Ich habe auf die Schnelle folgende Urteile gefunden:
LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, AZ 2 O 174/91
AG Worms, Urteil vom 30.5.2000, Az. 3 C 9/00
Aber eigentlich bin ich wie Du der Meinung, dass das nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist zu prüfen, ob ein Anspruch verwirkt ist. Kannst Du denn aus der Akte ggfs. was entnehmen, warum so lange gewartet wurde ? Vielleicht kleine Kinder oder dergleichen, sodass davon auszugehen war, dass vorherige ZV-Maßnahmen erfolglos sind, oder hat der Gläubiger vielleicht Kontakt zum Schuldner gehabt?
LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, AZ 2 O 174/91
AG Worms, Urteil vom 30.5.2000, Az. 3 C 9/00
Aber eigentlich bin ich wie Du der Meinung, dass das nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist zu prüfen, ob ein Anspruch verwirkt ist. Kannst Du denn aus der Akte ggfs. was entnehmen, warum so lange gewartet wurde ? Vielleicht kleine Kinder oder dergleichen, sodass davon auszugehen war, dass vorherige ZV-Maßnahmen erfolglos sind, oder hat der Gläubiger vielleicht Kontakt zum Schuldner gehabt?
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M.E. kann die Verwirkung - die einen materiellrechtlichen Einwand darstellt - nur mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
Das Vollstreckungsorgan kann sie nicht selbständig berücksichtigen. Selbiges gilt auch für die Verjährung.
Das Vollstreckungsorgan kann sie nicht selbständig berücksichtigen. Selbiges gilt auch für die Verjährung.
- mücki
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Vielen Dank schon mal für eure schnellen Antworten.
Nun ja, der Titel ist aus dem Jahr 1998 bis 2008 wurde auch regelmäßig vollstreckt, dann nicht mehr. Warum kann ich nicht nachvollziehen, da uns nur der Titel übergeben wurde aber keine weiteren Unterlagen (das lief vorher bei einem anderen RA). Jedenfalls ist der ursprüngliche Gläubiger dann irgendwann verstorben und ehe die Erbsache durch war, dauerte es auch, dann noch die Titelumschreibung und in der Kanzlei wo ich jetzt bin gab es sehr lange keine ReFa, sodass auch viele Sachen liegen geblieben sind.
Jedenfalls liegt der für die Verwirkung auch erforderliche Umstandsmoment, aus dem der Schuldner schließen konnte, dass auf die Vollstreckung verzichtet wird, aus meiner Sicht nicht vor. Mir war jetzt erstmal nur wichtig, ob der GVZ nicht seine Befugnisse mit seinen Einwendungen überschreitet.
Nun ja, der Titel ist aus dem Jahr 1998 bis 2008 wurde auch regelmäßig vollstreckt, dann nicht mehr. Warum kann ich nicht nachvollziehen, da uns nur der Titel übergeben wurde aber keine weiteren Unterlagen (das lief vorher bei einem anderen RA). Jedenfalls ist der ursprüngliche Gläubiger dann irgendwann verstorben und ehe die Erbsache durch war, dauerte es auch, dann noch die Titelumschreibung und in der Kanzlei wo ich jetzt bin gab es sehr lange keine ReFa, sodass auch viele Sachen liegen geblieben sind.
Jedenfalls liegt der für die Verwirkung auch erforderliche Umstandsmoment, aus dem der Schuldner schließen konnte, dass auf die Vollstreckung verzichtet wird, aus meiner Sicht nicht vor. Mir war jetzt erstmal nur wichtig, ob der GVZ nicht seine Befugnisse mit seinen Einwendungen überschreitet.
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Tut er m.E.
Ergänzend kann man vielleicht noch auf das OLG Braunschweig (1 WF 52/18) verweisen. Danach ist der Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig.
Das trifft den Fall natürlich nicht direkt, aber ich sehe ehrlich gesagt keinen Grund warum der Einwand im Vollstreckungsverfahren berücksichtigungsfähig sein sollte, wenn er nicht mal im KFV (in welchem immerhin ein Titel geschaffen wird) geltend gemacht werden kann.
- mücki
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Vielen herzlichen Dank. Ich habe den GVZ jetzt entsprechend angeschrieben und werde mal sehen wie er sich darauf verhält.... hat geschrieben: ↑16.04.2020, 11:03Tut er m.E.
Ergänzend kann man vielleicht noch auf das OLG Braunschweig (1 WF 52/18) verweisen. Danach ist der Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig.
Das trifft den Fall natürlich nicht direkt, aber ich sehe ehrlich gesagt keinen Grund warum der Einwand im Vollstreckungsverfahren berücksichtigungsfähig sein sollte, wenn er nicht mal im KFV (in welchem immerhin ein Titel geschaffen wird) geltend gemacht werden kann.
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