Herausgabeanspruch pfänden.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Anton79
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#1

18.08.2007, 23:06

Hallo leute.

habe ne frage zur pfändung des herausgabeanspruchs.

schuldner arbeitet und läßt lohn auf Konto seiner frau überweisen.

ich will den heruasgabeanspruch des manns gegenüber seiner frau pfänden. Wie bezeichne ich dies am besten? die frau hat ein uns bekanntes konto bei der Dresdner Bank aber noch andere konten irgendwo anders.

kann ich also allgemein schreiben, damit alle konten erfasst werden,

"...wird der herausgabeanspruch des ehemanns gegen die ehefrau als drittschuldnerin auf auszahlung aller zu Gunsten des Ehemanns auf allen Bankkonten der drittschuldnerin eingehenden Beträge gepfändet"

oder muss ich jeweils die geneua bankverbindung bzw. die Bank nennen, bei der die frau die konten hat, wo das geld des mannes drauf geht?

ist dann deranspruch bestimmt genug beschrieben?
StineP

#2

18.08.2007, 23:41

die Kontonummern musst du nicht unbedingt hinschreiben - schließlich willst du an alle möglichen KOnten ran..
Aber ist in diesem Fall nicht die Ehefrau die Drittschuldnerin? Kannst schlecht die Herausgabe bei der Bank pfänden, oder?
Jupp03/11

#3

19.08.2007, 00:32

Also ich weiß nicht, aber die Fragen sind so durchgeknallt?
Anton79
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#4

19.08.2007, 09:52

@jupp wieso ? was meinst du genau?

als Drittschuldnerin ist die Ehefrau, da der mann gegen die Frau ja den Herausgabeanspruch hat.


mir geht es nur um folgendes :
Wenn ich sage, den herausgabeanspruch zu pfänden des Geldes dass bei der Ehefrau auf das Konto XX bei der Dresdner Bank eingeht, dann werden die schlauen schuldner einfach das so deixeln, dass das nächste mal das Geld des ehemanns auf einem anderen Konto der ehefrau eingeht, welchges ich nicht kenne. dann nützt der PÜ nichts mehr.

ich müßte ja dann den PÜ so beantragen das auch andere mir unbekannte konten bei mir unbekannten banken mitberücksichtigt werden.

ist das problem verständlich geworden? sonst bitte gern nachfragen.
Jupp03/11

#5

19.08.2007, 10:01

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses im Wege einer Pfändung geht. Wenn du das Gehalt des Schuldners gepfändet hast -und das geht auch wenn, wie die Ehefrau Drittschuldnerin ist-, ist dir doch bekannt, was er verdient.
Anton79
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#6

19.08.2007, 10:08

oft ist es doch so, dass schuldner sich die eigenen gelder auf konten von dritten überweisen lassen, damit sie eine pfändung des eigenen kontos unbeschadet überstehen.

wenn ich also wie hier weiß, auf dem kinto der frau ist das ganze vermögen des Schuldners, muss ich doch den herausgabeanspruch des manns gegenüber der frau pfänden können. Wenn u.a. der lohn des mannes auf dem konto der frau eingeht, dann dürfte hierfür auch eine pfändungsfreigrenzen gelten und kein kontenschutz wegen des eingehenden gehaltes. das Geld des Mannes wäre in voller höhe herauszugeben m.E.

ich weiß nur nicht wie ich es genau ausformulieren soll, da die ehefrau m,ehrere konten hat bei verschiedenen banken. ich kenne nur eins.
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Annile
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#7

19.08.2007, 11:25

Woher weißt du denn, dass es "nur" das Konto der Frau ist. Es könnte ja auch ein "Oder-Konto" sein.

Schau mal in den Stöber, Randziffer 166k
Es Annile :hurra
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#8

19.08.2007, 11:28

Es Annile :hurra
Mae
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#9

20.08.2007, 18:56

Und wie wäre das, wenn der Kontoinhaber die Lebensgefährtin ist, sie ALG-II bezieht und Gehalt ihres Lebensgefährten, dass teilweise, bis zum Freibetrag von, ich glaube 165,00 €, auf das ALG-II angerechnet wird, auf ihr Konto eingeht.

Dann wäre doch NUR der nicht angerechnete Betrag pfändbar, d. h. die 165,00 €, oder?

Mae
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Mae
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#10

20.08.2007, 20:17

Mal so im Nachgang zu meinem vorherigen Post. Ich versuche gerade umgekehrt die Pfändung des Herausgabeanspruchs abzuwenden, da der vorher geschilderte Fall vorliegt.

Hat einer einen Ratschlag, was ich machen kann, außer erklären, dass für diesen Monat schon ausgezahlt ist? Speziell, da der PfÜB schon letzte Woche zugestellt wurde, was ich generell gegen die Pfändung, auch für die Zukunft einwenden kann?

Ich habe leider in der Praxis eher mit sehr einfachen ZV-Sachen zu tun, Kontopfändung der einfachen Art, daher weiß ich nicht so recht mit der Sache umzugehen.

Mae
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