ZV aus Hinterlegung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#11

15.08.2007, 11:31

nein, das Urteil ist ganz normal, also ....wird verurteilt an ... zu zahlen....
eve

#12

15.08.2007, 11:43

Ich vermute, dass sich der Notar auf § 381 BGB, Kosten der Hinterlegung, beruft. Danach fallen die Kosten der Hinterlegung dem Gläubiger zur Last,
sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

Dann soll er euch eine KoRe schicken und ihr bezahlt diese Kosten.
Jupp03/11

#13

15.08.2007, 11:44

Zunächst einmal ist der Notar, wie eve schon bemerkt hat, kein Drittschuldner.
Ich habe hier Bedenken, ob ihr überhaupt die Möglichkeit habt, hier gegen den Notar, ggf. im Wege der Anweisung durch das LG an den Notar, tätig zu werden, weil, jedenfalls habe ich es so verstanden, ihr bei der Hinterlegung in keinster Weise mitgewirkt habt. Ich würde hier auch zunähst mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen und diesen darauf hinweisen, dass, soweit nicht umgehende Auszahlung erfolgt, die ZV eingeleitet wird. gleichzeitig könnte man sich an den Präsidenten des Landgerichts wenden und diesen bitten, dem Notar Anweisung zur Auszahlung zu geben, obwohl, wie oben aufgeführt, hier Bedenken bestehen. Im übrigen würde dieser Schritt einen erheblichen Zeitraum in Ansruch nehmen.
Jupp03/11

#14

15.08.2007, 11:46

teilweise durch die Vorredner überholt. ZV einleiten
eve

#15

15.08.2007, 11:53

ich schließe mich Jupp auch an :- ) sowie meinem letzten Betrag (Kosten der Hinterlegung § 381 BGB).

Halte uns auf dem laufenden PetraK
Gast

#16

15.08.2007, 12:01

Hallo Jupp, vielleicht mal zum besseren Verständnis: Rechtsstreit I. Instanz: Schuldner wird verurteilt zu zahlen....Schuldner legt Beschwerde ein (es war hier ein WEG-Verfahren) und hinterlegt den ausgeurteilten Betrag bei Notar X mit der bereits schon zitierten Hinterlegungs- bzw. Auskehrungsanweisung. Beschwerde wird zurückgewiesen. Ich schreibe Notar X an und sage, gib mir mal das hinterlegte Geld. Notar X sagt: Nö. So, wie komme ich jetzt also an das Geld, dass ja für unseren Mandanten hinterlegt wurde.
Gast

#17

15.08.2007, 12:02

Hallo Eve, sicher ergibt sich die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz, das scheint aber der Notar nicht zu wissen, der sagt, nö er zahlt nicht an uns aus und deshalb hab ich da mein Problem.
Gast

#18

15.08.2007, 12:03

ZV einleiten? Super, welche??????
eve

#19

15.08.2007, 12:03

Petra. Der Gläubiger trägt die Kosten der Hinterlegung. Wie wärs, wenn ihr diese Kosten bezahlt und gut ist?! Ein Telefonat mit dem Notar klärt so manches.
Jupp03/11

#20

15.08.2007, 13:26

ZV gegen den Schuldner persönlich, ggf. Kontopfändung, wobei ich davon ausgehe, dass auch Bankverbindung bekannt ist. Ich würde, um die Sache zu beschleunigen, vorläufiges ZB bei den Banken zustellen lassen, vielleicht bringt das ja den Schuldner gegenüber dem Notar zum Tätigwerden.
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