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ZV aus Hinterlegung

Verfasst: 15.08.2007, 10:29
von Gast
Erst einmal ein freundliches Hallo an alle Kollegen und Kolleginnen. Ich hab folgendes Problem: Schuldner hat beim Notar zu unseren Gunsten (Gläubiger) Geld hinterlegt, mit der Maßgabe zur Auszahlung, wenn rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch besteht. Diese Entscheidung liegt jetzt vor. Nun sagt Notar, er zahlt nicht an uns aus, da eine kostenrechtliche Entscheidung nicht ergangen sei. Mein Chef meint nun, Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragen, Drittschuldner der Notar. Ich hab dabei Bauchschmerzen. Ich würde sagen Beschwerde beim Landgericht bzw. Klage auf Herausgabe. Wäre für Meinungsäußerungen hierzu äußerst dankbar.
Vielen herzlichen Dank
Petra
Übrigens, recht herzlichen Dank für den Hinweis, dass diese Anfrage erst einmal im falschen Forum war (ich übe noch und bitte um Nachsicht) :-)

Verfasst: 15.08.2007, 10:31
von luccimaus
Kein Problem - obwohl ich ihn für das Notariat eingestellt hätte. Aber ist nicht schlimm. Habe unserem Admin schon Bescheid gesagt. Wenn er dies gleich sieht, wird der Beitrag richtig verschoben.
Passiert auch mir noch manchmal, dass ich im falschen Thread lande. Von daher wird jeder Nachsicht mit dir haben. Sind alle super lieb hier! Unsere Notarprofis helfen dir gleich sicherlich weiter!!

Verfasst: 15.08.2007, 10:36
von Jupp03/11
Wie sieht denn die dem Notar erteilte Auszahlungsanweisung konkret aus und von wem wurde diese gegeben?

Verfasst: 15.08.2007, 10:54
von Gast
Schuldner weist Notar an, an Gläubiger den Betrag auszuzahlen, der nach einem rechtskräftigen und für vollstreckbar erklärten Beschluss in der Sache ... von dem Schuldner zu zahlen ist. Darüber hinaus sind Zinsen und zu tragende Kosten nach Festsetzung aus dem hinterlegten Betrag an den Gläubiger auszukehren. Sollte ein solcher Beschluss bzw. Kostenbeschluss weder vom Schuldner noch vom Gläubiger vorgelegt werden, kann der Betrag nach einer übereinstimmenden Anweisung von Schuldner und Gläubiger ausgezahlt werden.

Verfasst: 15.08.2007, 10:55
von Gast
aaahhh sorry, diese Anweisung wurde vom Schuldner gegenüber dem Notar abgegeben, der Notar hat die Annahme des "Treuhandauftrages" bestätigt.

Verfasst: 15.08.2007, 11:05
von Jupp03/11
Ist es zutreffend, dass das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen hat oder trägt jede Partei ihre eigenen Kosten? Reicht der hinterlegte Betrag aus, um hieraus zum einen die Hauptforderung und zum anderen auch die etwaigen Kosten zu zahlen?

Verfasst: 15.08.2007, 11:07
von eve
Das verstehe ich nicht. Die Forderung aus dem Urteil ist doch bereits fällig. Deinem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass die Auszahlung erst dann erfolgen soll, wenn beide Titel (Urteil + KFB) vorliegen. Bevor Du jetzt mit ZV-Maßnahmen beginnst, würde ich den Schuldner anrufen und ihm mitteilen, dass sich der Notar weigert, die Zahlung des hinterlegten Betrages betr. das Urteil auszukehren und ihn bitten, den Notar anzuweisen, die Zahlung zu leisten (ich denke, dass ist die schnellste und kostengünstigste Variante). Der Notar ist kein Drittschuldner, ich glaube ein PfüB wäre fehl am Platz. Der Schuldner hat ja keinen Zahlungsanspruch gegen den Notar. Das Geld wurde für den Mandaten hinterlegt. Was war das für eine Hinterlegung (nach welcher Vorschrift)? Anderenfalls müsste ggf. Klage auf Freigabe des hinterlegten Betrag erfolgen. Dazu brauche ich noch ein paar Infos.

Verfasst: 15.08.2007, 11:14
von Gast
Zu Jupp: Das Gericht hat eine Kostenquotelung entschieden. Der hinterlegte Betrag reicht aus, um Hauptforderung und Kosten zu tilgen. Notar meint, es fehle an einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Hinterlegungskosten, hier hat das Gericht angeordnet, dass hinsichtlich außerordentlicher Kosten keine Erstattung angeordnet wird.

Verfasst: 15.08.2007, 11:18
von Gast
Hallo Eve, den Schuldner anzurufen, dürfte wohl ganz wenig Sinn machen, da dieser hier in der Kanzlei ein "Dauergegner" ist. Ich würde ja auch mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des hinterlegten Betrages pfänden, der Notar hat nämlich angekündigt, den Betrag an den Schuldner zurückzuzahlen.

Verfasst: 15.08.2007, 11:26
von eve
Nun, wenn der Schuldner ein Dauergegner ist und den Betrag beim Notar hinterlegt, so hört sich das für mich an, dass bei ihm etwas zu holen ist; anderenfalls läuft er doch Gefahr, dass ihr euch das Geld anderweitig holt. Aber gut, Du kennst den Schuldner besser.

Steht denn noch irgendetwas im Urteil zu der Hinterlegung? "Der Beklagte verpflichtet sich, den hinterlegten Betrag bla bla an den Kläger ..."