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Taschengeldpfändung

Verfasst: 27.03.2017, 22:03
von schindler1
Hallo zusammen,

Ich brauche eure Hilfe. Der Ehemann hat 4000,00 € netto. 7% davon (280,00 €) möchte ich pfänden.
Verbleiben wird der Ehefrau dann noch 1.714,29 € (3/7) als Selbstbehalt.
280 € x 70% = 196 € sind pfändbar (Ist das richtig?)

Das ist meine erste Taschengeldpfändung. Wer hat schon Erfahrungen damit?

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 28.03.2017, 12:05
von AliceImWunderland
Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:

Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...

Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 28.03.2017, 15:12
von schindler1
vielen Dank

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 29.03.2017, 08:13
von Tigerle
AliceImWunderland hat geschrieben:Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:

Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...

Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
schreibst Du das direkt im PfÜb mit rein, oder fügst Du einen separaten Schriftsatz mit der Berechnung bei?

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 29.03.2017, 08:17
von AliceImWunderland
Ich schreibe das bei G (Anspruch G (an Sonstige)) rein. Dieser Anspruch muss ja sowieso bei G betitelt werden. Dann setze ich die Berechnung direkt darunter.

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 29.03.2017, 11:38
von JusyD
AliceImWunderland hat geschrieben:Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:

Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...

Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
Und wie würde die Berechnung aussehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter 450 € verdient? :kopfkratz Jemand eine Idee? :)

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 29.03.2017, 12:49
von AliceImWunderland
Unterhaltsberechtigte Tochter?
Hier geht es um Taschengeldansprüche der Ehegatten untereinander. Die Tochter hat keinen Taschengeldanspruch. Oder wie ist der Sachverhalt?

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 29.03.2017, 13:13
von JusyD
Ups, sorry.. Ja ich bin davon ausgegangen, dass der Unterhalt des Kindes bei dem Taschengeldanspruch an- bzw. hinzugerechnet wird. Also beide Elternteile sind ja zum Unterhalt verpflichtet, daher erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Der Unterhalt muss (?) ja dann berücksichtigt werden. Aber da die Tochter ja selber Einkommen hat, muss es entweder gar nicht oder teilweise berücksichtigt werden. Oder bin ich da ganz falsch?

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 30.03.2017, 09:11
von AliceImWunderland
Wenn die Tochter selbst eigenes Einkommen hat, dann bleibt sie - je nach Höhe ihres Einkommens - bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt. Wenn sie ein nur geringes Einkommen hat, dann wird sie nur teilweise berücksichtigt.

In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.

Re: Taschengeldpfändung

Verfasst: 30.03.2017, 09:23
von GVZ-Schickerin
AliceImWunderland hat geschrieben: In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.
Und wie sieht dann die teilweise Berücksichtigung aus? Hälfte oder was wird dann da zugrunde gelegt? :kopfkratz