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Vorpfändung

Verfasst: 24.02.2017, 09:24
von BeLu89
Hallo,

ich muss einen Zwangsvollstreckungsauftrag vorbereiten. Hierzu habe ich eine Frage.
Wann kreuzt man bei einem normalen Zwangsvollstreckungsauftrag das Feld "Vorpfändung" an?

Vielen Dank im Voraus.

LG

Re: Vorpfändung

Verfasst: 24.02.2017, 09:54
von Pitt
Wenn Ihr oder der GVZ Kenntnis von einem Drittschuldner habt und zu befürchten ist, dass ein PfÜB allein nicht ausreicht, weil zu befürchten ist, dass das Geld bis zum Erlass und Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner nicht mehr dort ist. Wenn mir ein Drittschuldner bekannt ist, benutze ich allerdings für die Vorpfändung nicht das ZV-Formular, sondern erledige das mit meinem Muster.
Der GVZ kann eigentlich nur Kenntnis von einem Drittschuldner bekommen, wenn Ihr im ZV-Formular auch die Drittauskünfte beantragt und hierdurch z. B. eine Bankverbindung des Schuldners bekannt wird oder der GVZ in sonstiger Weise in Erledigung des ZV-Auftrages Kenntnis von einer pfändbaren Forderung erhält.

Re: Vorpfändung

Verfasst: 24.02.2017, 11:24
von BeLu89
Danke für Deine Antwort.
Also wäre es sinnvoll, wenn man das Feld "Vorpfändung" immer ankreuzt?
Bekommen wir vom GVZ eine schriftliche Bestätigung, wenn dieser bei zb einer Bank die Vorpfändung erklärt?

Re: Vorpfändung

Verfasst: 24.02.2017, 11:33
von Pitt
Nein, es ist nicht immer sinnvoll.
Wenn der GVZ eine Vorpfändung ausbringt, bekommt Ihr eine Info, weil Ihr ja innerhalb der Monatsfrist den PfÜB beantragen solltet.

Re: Vorpfändung

Verfasst: 24.02.2017, 13:28
von BeLu89
Mit der Vorpfändung kenne ich es eigentlich auch nur beim PfüB, aber meine Frage war, wann ich dieses Feld im normalen ZV-Auftrag unter Punkt J ankreuze. Die Vorpfändung im Zusammenhang mit einem normalen ZV-Auftrag irritiert mich

Re: Vorpfändung

Verfasst: 24.02.2017, 13:56
von niva
BeLu89 hat geschrieben:Mit der Vorpfändung kenne ich es eigentlich auch nur beim PfüB, aber meine Frage war, wann ich dieses Feld im normalen ZV-Auftrag unter Punkt J ankreuze.
wie Pitt schon unter #2 geschrieben hat. du musst dann halt nur bedenken, dass du dann auch rechtzeitig den Pfüb beantragst.
BeLu89 hat geschrieben: Die Vorpfändung im Zusammenhang mit einem normalen ZV-Auftrag irritiert mich
das ist in dem Formular doch nicht neu. selbst die alten Vorlagen in RAM hatte die Vorpfändung im Fließtext drin.

Re: Vorpfändung

Verfasst: 02.03.2017, 09:09
von BeLu89
Aber meine Frage, wann ich die Vorpfändung bei einem normalen ZV-Antrag (nicht im PfüB-Formular!!!) ankreuze, wurde mir immer noch nicht beantwortet :wirr :mrgreen: :pfeif

Re: Vorpfändung

Verfasst: 02.03.2017, 09:11
von niva
Was genau verstehst du nicht? Pitt hat deine Frage doch vollständig beantwortet. :kopfkratz

Re: Vorpfändung

Verfasst: 02.03.2017, 09:21
von BeLu89
niva hat geschrieben:Was genau verstehst du nicht? Pitt hat deine Frage doch vollständig beantwortet. :kopfkratz
Wann ich bei einem Pfüb die Vorpfändung beantrage, ist mir natürlich klar. Aber wann beantrage ich diese im NORMALEN ZV-FORMULAR?? Was macht der Gerichtsvollzieher dann genau, wenn ich diese beantrage? Vorpfändung bedeutet doch, dass der Drittschuldner nicht an den Schuldner zahlen darf etc. Wer ist in einem normalen ZV-Verfahren denn der Drittschuldner? :panik

Re: Vorpfändung

Verfasst: 02.03.2017, 10:33
von Pitt
Neuer Versuch: Wann ist es sinnvoll, bei einem ZV-Auftrag das Modul "Vorpfändung" anzukreuzen?
Wenn es wahrscheinlich ist, dass der GVZ im Rahmen der Bearbeitung Eures Vollstreckungsauftrages Kenntnis über Drittschuldner erhält und diese Pfändungsmöglichkeit durch eine Vorpfändung abgesichert werden soll, weil zwischen der Übersendung der Vermögensauskunft/des Vollstreckungsprotokolls an Euch und der Zustellung eines daraufhin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu viel Zeit vergehen und die Pfändung schlimmstenfalls ins Leere gehen könnte.
Das Formular sieht ja ausdrücklich zwei Möglichkeiten vor: Entweder der Gerichtsvollzieher bekommt Kenntnisse über Drittschuldner oder Ihr kennt schon Drittschuldner. Wobei im letzteren Fall, dann i. d. R. die Vorpfändung/der PfÜB ohne Zutun des GVZ ausgebracht wird. Wenn ich als Gläubigervertreter einen Drittschuldner kenne, ziehe ich ja i. d. R. die Forderungspfändung einem ZV-Auftrag vor.
Wie bekommt der GVZ Kenntnisse über Drittschuldner? Beispiele:
Der GVZ erhält z. B. Kenntnisse über Drittschuldner durch die Vermögensauskunft des Schuldners oder durch schlichten Smalltalk mit ihm oder weil der Schuldner in Berufskleidung mit Firmenlogo vor ihm steht oder eine zum Haushalt des Schuldners gehörende Person gesagt hat "Der ist nicht da, sondern auf der Arbeit bei Firma ...". Wenn der GVZ dann so eine Info über einen Arbeitgeber, eine Bankverbindung o. ä. bekommt, dann bringt er eine Vorpfändung aus und informiert Euch hierüber, damit ihr dann zeitnah den PfÜB hinterherschicken könnt.
Wenn man also im Rahmen des ZV-Auftrages die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass ein Drittschuldner bekannt wird, als wenn ich einen reinen Pfändungsauftrag stelle. Somit ist es i. d. R. auch weniger sinnvoll, einen Antrag auf Vorpfändung zu stellen, wenn ich einen reinen Pfändungsauftrag erteile.
Ich hoffe, das ist jetzt etwas verständlicher. :wink2