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Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Verfasst: 23.02.2017, 09:42
von Janaalein
Hallo,

ich habe folgenden Fall:

Es ist kurz bevor wir das Mahnverfahren eingeleitet haben, dass Insolvenzverfahren des Schuldners eröffnet worden. Nachdem wir die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet hatten, haben wir eine Mitteilung vom Gerichtsvollzieher bekommen. Die Kosten die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, also für das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung konnte ich nicht zur Tabelle anmelden. Mir wurde aber von jemanden mal mitgeteilt, dass ich die Kosten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens trotzdem vollstrecken kann. Ist das wirklich so? Das Insolvenzverfahren ist nämlich vorzeitig beendet worden, da der Schuldner alle Forderungen begleichen konnte.

LG

Re: Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahr

Verfasst: 23.02.2017, 09:50
von Kanzleihund
Das kommt darauf an; auch bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens wird dem Insolvenzschuldner in der Regel die Restschuldbefreiung erteilt. Damit könnten die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. [Ich bitte auch zu bedenken, dass der Schuldner hier für Kosten einer Maßnahmen, die von Beginn an unzulässig war, aufkommen soll. Wäre ein bisschen ungerecht. Oder?]

Re: Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahr

Verfasst: 23.02.2017, 09:51
von Findik
Ja, das ist richtig. Die Restschuldbefreiung wirkt nur auf Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Wenn die Kosten nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind diese wie Neuverbindlichkeiten des Schuldners anzusehen und können weiterhin gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

Re: Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahr

Verfasst: 23.02.2017, 11:01
von paralegal6
Mit Insolvenzeröffnung ist Zwangsvollstreckung unzulässig § 89 InsO, ich gehe daher nicht davon aus, dass du die Kosten erstattet bekommst

Re: Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahr

Verfasst: 24.02.2017, 14:46
von tiko73
Das Mahnverfahren hätte doch eigentlich schon gar nicht mehr durchgeführt werden dürfen, von daher gehe ich mal davon aus, dass die Kosten nicht beim Schuldner geltend gemacht werden können.