Ich bin etwas verwirrt.
Sachverhalt:
Ich habe bei einem Schuldner letztes Jahr eine Pfüb bzgl. Bankkonten gemacht. Nunmehr haben wir erfahren, wo er arbeitet. Also habe ich einen weiteren Pfüb bzgl. des Arbeitgebers gemacht.
Jetzt bekomme ich vom Gericht folgendes zurück:
"Es werden unter anderem 20,00 Gerichtskosten unter der bisherigen Vollsteckungskosten gemeldet. Es wird um Überprüfung gebeten, ob diese nicht ggf. durch einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigt sind."
Natürlich habe ich die 20,00 € vom ersten Pfüb in der Forderungsaufstellung mit drin. Warum auch nicht? Schließlich sind diese ja noch offen. Da nützt es mir doch auch nichts, wenn diese durch den ersten Pfüb schon berücksichtigt sind.
Wer hat hier den Denkfehler? Das Gericht oder ich?
frühere GK für Pfüb im neuen Pfüb mit geltend machen
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Das Gericht hat den Denkfehler. Lass dich nicht verunsichern.katuscha hat geschrieben:Wer hat hier den Denkfehler? Das Gericht oder ich?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Dann muss ich mir jetzt nur noch eine gute Antwort auf das Schreiben überlegen.
Die Dame, die das Schreiben verfasst hat, war heute leider nicht telefonisch erreichbar. Die Dame am Telefon meinte, dass man GK, die in einem früheren Pfüb schon berücksichtigt wurden, nicht nochmal geltend machen kann.
Die Dame, die das Schreiben verfasst hat, war heute leider nicht telefonisch erreichbar. Die Dame am Telefon meinte, dass man GK, die in einem früheren Pfüb schon berücksichtigt wurden, nicht nochmal geltend machen kann.
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Das halte ich für ein Gerücht ....
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wäre ja noch schöner - der Schuldner verursacht die Kosten und muss sie nicht erstatten? Wo kommen wir denn da hin?
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Ist ja vollkommener Schwachsinn, sorry.
Ein PfÜB stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Die Kosten eines vorherigen PfÜB können bis zum Ausgleich durch den Schuldner auch bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger geltend gemacht werden. Vor allem zeigt ja die weitere Pfändung, dass die vorausgegangene Pfändung keinen Erfolg hatte. Die Gerichtskosten für den früheren PfÜB gehören damit zu den "bisherigen Vollstreckungskosten" und sind aus diesem Grund in dem jetzt beantragten PfÜB entsprechend zu berücksichtigen.
Wenn es sich hier vorliegend nicht um den Neuerlass eines PfÜB´s (z.B., weil im alten PfÜB der Drittschuldner falsch benannt war o.ä.) handelt, dann kannst Du das genau so schreiben.
Ein PfÜB stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Die Kosten eines vorherigen PfÜB können bis zum Ausgleich durch den Schuldner auch bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger geltend gemacht werden. Vor allem zeigt ja die weitere Pfändung, dass die vorausgegangene Pfändung keinen Erfolg hatte. Die Gerichtskosten für den früheren PfÜB gehören damit zu den "bisherigen Vollstreckungskosten" und sind aus diesem Grund in dem jetzt beantragten PfÜB entsprechend zu berücksichtigen.
Wenn es sich hier vorliegend nicht um den Neuerlass eines PfÜB´s (z.B., weil im alten PfÜB der Drittschuldner falsch benannt war o.ä.) handelt, dann kannst Du das genau so schreiben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Danke!Anahid hat geschrieben:Ist ja vollkommener Schwachsinn, sorry.
Ein PfÜB stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Die Kosten eines vorherigen PfÜB können bis zum Ausgleich durch den Schuldner auch bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger geltend gemacht werden. Vor allem zeigt ja die weitere Pfändung, dass die vorausgegangene Pfändung keinen Erfolg hatte. Die Gerichtskosten für den früheren PfÜB gehören damit zu den "bisherigen Vollstreckungskosten" und sind aus diesem Grund in dem jetzt beantragten PfÜB entsprechend zu berücksichtigen.
Wenn es sich hier vorliegend nicht um den Neuerlass eines PfÜB´s (z.B., weil im alten PfÜB der Drittschuldner falsch benannt war o.ä.) handelt, dann kannst Du das genau so schreiben.
Nein es ist kein Neuerlass, sondern ein ganz anderer Drittschuldner (vorher: Bank, jetzt Arbeitgeber).
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Oh man: "Haben Sie auch einen Nachweis über die früheren GK eingereicht?"
*ironiean* Natürlich nicht, warum sollte ich auch. *ironieaus*
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Und wie verhält es sich, wenn man einen PfÜb beantragt hat und die falsche Bankverbindung angab? Ich würde nun einen neuen PfÜb veranlassen mit korrekter Bankverbindung. Möchte aber die 20 € GK vom alten PfÜb mit aufnehmen. Mandant hatte hier die falsche Verbindung mitgeteilt.
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das ist ein Fall für die eigene Tasche des Mandanten. Selbst Schuld. Sorry.Tinu hat geschrieben:Und wie verhält es sich, wenn man einen PfÜb beantragt hat und die falsche Bankverbindung angab? Ich würde nun einen neuen PfÜb veranlassen mit korrekter Bankverbindung. Möchte aber die 20 € GK vom alten PfÜb mit aufnehmen. Mandant hatte hier die falsche Verbindung mitgeteilt.
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