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ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 19.01.2017, 16:50
von Flora
Jetzt brauche ich doch mal Eure Hilfe. Ich komme irgendwie nicht weiter.

Wir haben ein VU mit dem Tenor "Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in der von ihnen bewohnten Wohnung (...) ohne Zustimmung der Kläger einen Hund zu halten."

Da die Androhung im Urteil nicht enthalten war, habe ich einen separaten Beschluß besorgt mit dem Tenor: "In Sachen (XY ./. AZ) wird aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil des AG (...) nach Anhörung der Schuldnerpartei gem. § 890 Abs. 2 ZPO angeordnet: Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Unterlassung, nämlich ohne Zustimmung (...) einen Hund zu halten, wird der Schuldnerpartei angedroht für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 sowie ersatzweise Ordnungshaft (...)."

Wir geht es denn jetzt weiter?

Ursprünglich hatte ich mal Antrag nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung) gestellt, weil ich da entsprechendes Material recherchiert hatte. Das scheint aber wohl nicht richtig zu sein.

Was muß ich denn jetzt tun? Ich will kein Ordnungsgeld vom Schuldner, und im Gefängnis nützt er mir auch nichts. Wir wollen einfach nur, daß der Hund aus der Wohnung entfernt wird. Oder muß ich jetzt ganz simpel einen normalen ZV-Auftrag mit Antrag auf Wegnahme des Hundes an den Gerichtsvollzieher schicken?

Es wäre total schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!!!

Lieben Dank schon mal.

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 19.01.2017, 17:10
von mrsgoalkeeper
Ist jetzt nicht hilfreich, aber ich würde mich weigern, so einen Titel zu vollstrecken und das, obwohl ich wüsste wie es geht.142

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 19.01.2017, 17:33
von Flora
Mag ja sein, daß ich auf dem Schlauch stehe, aber: warum würdest Du Dich weigern?

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 19.01.2017, 17:43
von Mariposa2
Flora hat geschrieben:Mag ja sein, daß ich auf dem Schlauch stehe, aber: warum würdest Du Dich weigern?
Wahrscheinlich mag sie Hunde und ist sehr tierlieb :teufel

Wenn du weder Ordnungsgeld noch Ordnungshaft vollstrecken möchtest, hast du meiner Meinung nach das Nachsehen. Der GVZ kann den Hund nicht einfach wegnehmen.

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 19.01.2017, 18:11
von Flora
Schade, ich dachte, ich käme irgendwie weiter. Trotzdem vielen Dank für Deine Antwort, Phuul.

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 19.01.2017, 20:15
von Flora
@mrsgoalkeeper: Dann meld Dich doch einfach erst gar nicht, wenn Du nicht helfen willst.

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 20.01.2017, 09:06
von H.Stummeyer
Der Gerichtsvollzieher kann hier lediglich das Ordnungsgeld vollstrecken.

Für die Wegnahme des Hundes benötigt er einen Wegnahme-/Herausgabetitel.

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 20.01.2017, 09:48
von mrsgoalkeeper
Flora hat geschrieben:@mrsgoalkeeper: Dann meld Dich doch einfach erst gar nicht, wenn Du nicht helfen willst.
Man darf seine Meinung auch sagen, ohne zu helfen. Dafür sind öffentliche Foren da :mrgreen:

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 20.01.2017, 11:03
von Mariposa2
H.Stummeyer hat geschrieben:Der Gerichtsvollzieher kann hier lediglich das Ordnungsgeld vollstrecken.

Für die Wegnahme des Hundes benötigt er einen Wegnahme-/Herausgabetitel.
Nur zum Verständnis: Kann es in so einer Sache wie dem o. g. Sachverhalt überhaupt einen Wegnahme-/Herausgabetitel geben? Sind dafür nicht irgendwelche Gegenansprüche notwendig? (z.B. ein Handy, was nicht bezahlt wurde, muss dann halt wieder herausgegeben werden).

Auf den Hund kann doch gar kein anderer ein Recht haben zur Herausgabe/Wegnahme (es sei denn, er wurde nicht bezahlt)!?
Oder bedenke ich hier etwas nicht richtig?

Re: ZV Unterlassung Hundehaltung

Verfasst: 20.01.2017, 14:08
von H.Stummeyer
Phuul hat geschrieben:
H.Stummeyer hat geschrieben:Der Gerichtsvollzieher kann hier lediglich das Ordnungsgeld vollstrecken.

Für die Wegnahme des Hundes benötigt er einen Wegnahme-/Herausgabetitel.
Nur zum Verständnis: Kann es in so einer Sache wie dem o. g. Sachverhalt überhaupt einen Wegnahme-/Herausgabetitel geben? Sind dafür nicht irgendwelche Gegenansprüche notwendig? (z.B. ein Handy, was nicht bezahlt wurde, muss dann halt wieder herausgegeben werden).

Auf den Hund kann doch gar kein anderer ein Recht haben zur Herausgabe/Wegnahme (es sei denn, er wurde nicht bezahlt)!?
Oder bedenke ich hier etwas nicht richtig?
Korrekt. Es wird kein Urteil auf Herausgabe, bzw. Wegnahme des Hundes geben, da es keine Ansprüche des Klägers gibt.
Was soll z. B. mit dem Hund nach Wegnahme passieren? Ins Tierheim? Auf Kosten des Klägers/Gläubigers? ;-)