Kosten Zustellung VB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Purzelbaum
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#1

30.12.2016, 09:16

Guten Morgen liebes Forum,

der Tag hat kaum begonnen, schon habe ich die erste Frage:

ich habe einen VB, den ich der Schuldnerin im Parteibetrieb zustellen soll. Ich mache nun also einen GV-Auftrag...jetzt stolper ich über die Anwaltskosten. Kann ich für die Zustellung auch schon die Nr. 3309 VV RVG verlangen oder fällt erstmal nichts an bis zugestellt wurde?

Danke und liebe Grüße :wink1
Bianca666
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#2

30.12.2016, 11:13

Hallo Purzelbaum.

Möchtest du denn NUR die Zustellung des VB ? Oder hängt dort gleich ein ZV-Antrag mit dran. Nur die Zustellung des VB erscheint mir sinnlos. Der Schuldner bekommt den VB ebenfalls zugesandt.

Handelt es sich unter anderem um einen VB , sind Zustellkosten für maximal 9 Zustellungen in den für das gerichtliche Mahnverfahren gezahlten GK enthalten. Wenn also der Gläubiger an Stelle der Amtszustellung die Zustellung im Parteienbetrieb wählt, handelt es sich bei den GVZ-Kosten nicht um notwendige (weil zusätzliche) Kosten.

Zu dem denke ich mir, dass die Schuldner schneller Einspruch erheben wenn der Gerichtsvollzieher mit dem VB OHNE ZV-Auftrag vor der Tür steht. Die Schuldner fragen den GVZ um Hilfe, dieser wird denen sagen, sie können noch (innerhalb von zwei Wochen) Einspruch einlegen. Das würde ich ja mitnichten wollen, also lasse ich die VBs von Amts wegen zustellen, warte meine zwei Wochen ab und schicke dann den GVZ los mit ZV-Auftrag.

Um deine ursprüngliche Frage zu beantworten: NUR für die Zustellung des VBs gehört noch zum Erkenntnisverfahren und löst damit keine eigene 3309 aus.

Also um es kurz zu sagen, ihr habt nur Kosten mit diesem Vorgehen. Würde ich euch dringend von abraten. :kopfkratz
Dinge die eine Rechtsanwaltsfachangestellte nie sagen würde.....

Natürlich lieber Mandant macht es total Sinn, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid mit Persönlich/Vertraulich an den Anwalt weiterleiten. Es ist ja nicht so, dass die Akte von mir angelegt und das Einspruchsschreiben an die Behörde von mir geschrieben und versandt wird. Das macht der Anwalt dann wegen der Geheimhaltung alles selbst.
Purzelbaum
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#3

30.12.2016, 11:20

Danke für die Antwort. Es ist so, dass ich die ZV vertretungsweise gemacht habe und bei dieser Sache habe ich versehentlich die Zustellung im Parteibetrieb gewählt. Jetzt habe ich zwei VB bekommen und die soll ich nun zustellen. Mein Chef bat mich, dafür den Vollstreckungsauftrag zu nehmen...da müsste ich ja dann nur die Zustellung ankreuzen und alles was die Pfändung betrifft nicht..das würde ja erst im nächsten Schritt kommen...Sorry für die Verwirrung
Pitt
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#4

30.12.2016, 11:29

Du kannst kombiniert mit der Zustellung des VB auch schon jetzt den ZV-Auftrag erteilen und musst nicht erst die 2-wöchige Einspruchsfrist abwarten.
Purzelbaum
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#5

30.12.2016, 11:31

Das habe ich am Anfang auch gemacht, aber das wurde alles durchgestrichen. Ich weiß jetzt nur nicht, wie ich den Teil mit den Kosten für die Zustellung machen soll
Pitt
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#6

30.12.2016, 11:54

Für den RA fallen hier m. E. keine weiteren Gebühren für die Zustellung des VB an, sondern es sind allenfalls die Kosten des GVZ erstattungsfähig, wobei man selbst da streiten könnte, ob diese unter "notwendige Kosten" gem. § 788 ZPO fallen, wenn die Zustellung per GVZ nur deshalb erfolgt, weil ein Häkchen falsch gesetzt wurde.
GV Freudenstein
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#7

31.12.2016, 08:37

Purzelbaum hat geschrieben:Danke für die Antwort. Es ist so, dass ich die ZV vertretungsweise gemacht habe und bei dieser Sache habe ich versehentlich die Zustellung im Parteibetrieb gewählt. Jetzt habe ich zwei VB bekommen und die soll ich nun zustellen. Mein Chef bat mich, dafür den Vollstreckungsauftrag zu nehmen...da müsste ich ja dann nur die Zustellung ankreuzen und alles was die Pfändung betrifft nicht..das würde ja erst im nächsten Schritt kommen...Sorry für die Verwirrung
Wie bereits gesagt wurde, können die Pfändungsmaßnahmen direkt mitbeantragt werden, da der Vollstreckungsbescheid sofort vollstreckbar ist. Eine Frist muss nicht abgewartet werden. Bei den GV-Kosten für die Zustellung handelt sich in jedem Fall um notwendige Kosten der Zwangvollstreckung, da § 699 Abs. 4 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit der Zustellung im Parteibetrieb einräumt.
Soll lediglich zugestellt werden, kann man sich die Verwendung des Auftragsformulars sparen, da es hierfür nicht vorgeschrieben ist. Es reicht ein Zweizeiler, dass zugestellt werden soll. In dem Fall entsteht aber keine zusätzliche Rechtsanwaltsvergütung.
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