Guten Morgen,
wir wollen aus einem Titel vollstrecken, die Schuldnerin muss den Einbau von Rauchmeldern dulden. Dazu ist sie verurteilt worden. Also: eine vertretbare Handlung, ZV Ordnungsgeld. Richtig?
Muss ich die Schuldnerin vorher noch auffordern und ihr eine Frist setzen? Ich bin mir nicht so recht schlüssig. Was soll sie denn in der Frist dann machen? Unser Unternehmen reinlassen, das anbaut?
Brauche ich für den Antrag auf Ordnungsgeld die Höhe eines Kostenvorschusses?
Wie setze ich die Duldung denn durch? Über die ZV des Ordnungsgeldes bis hin zur Zwangshaft?
Danke!
Zwangsvollstreckung Duldung vertretbare Handlung
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Guten Morgen,
ich würde die Schuldnerin zur Terminvereinbarung auffordern - mit Frist unter Androhung der Folgen, wenn innerhalb der Frist kein Termin für den Einbau vereinbart ist. Ich denke aber, dass ist eher eine unvertretbare Handlung - wer soll denn für die Schuldnerin dulden?
Also geht das nach § 888 ZPO - heißt, Zwangsgeldantrag ans Prozessgericht. Kosten: sind die, die verursacht werden, wenn die Leute, die da was einbauen wollen, "umsonst" kommen, weil die Schuldnerin nicht duldet. Also ist hier kein Kostenvorschuss geltend zu machen.
ich würde die Schuldnerin zur Terminvereinbarung auffordern - mit Frist unter Androhung der Folgen, wenn innerhalb der Frist kein Termin für den Einbau vereinbart ist. Ich denke aber, dass ist eher eine unvertretbare Handlung - wer soll denn für die Schuldnerin dulden?
Also geht das nach § 888 ZPO - heißt, Zwangsgeldantrag ans Prozessgericht. Kosten: sind die, die verursacht werden, wenn die Leute, die da was einbauen wollen, "umsonst" kommen, weil die Schuldnerin nicht duldet. Also ist hier kein Kostenvorschuss geltend zu machen.
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Ich stimme icerose zu und muss ansonsten mit dem Kopf schütteln. Dass es tatsächlich Leute gibt, die sich weigern, ein sicherheitsrelevantes Teil, welches Leben retten kann, in ihrer Wohnung einbauen zu lassen und dafür ein Gerichtsverfahren und ZV in Kauf nehmen...
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Die Duldung des Rauchmeldereinbaus (§ 890 ZPO) kann durch Widerstandsbeseitigung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 892 ZPO unmittelbar vollstreckt werden. Die Vollstreckung erfolgt so wie bei der Trennung von der Gas-/Stromversorgung.
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Das ist ja super, wenn das so geht. Ich habe das mal durchgelesen, also:
Ich hole mir einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht § 758 ZPO und dann schicke ich Titel und Beschluss an GVZ. Der öffnet die Wohnung ggf. mit Schlosser usw. Und vorher muss ich der Firma Bescheid sagen, die die Rauchmelder einbaut bzw. den Termin mit dem GVZ abstimmen?
Ich hole mir einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht § 758 ZPO und dann schicke ich Titel und Beschluss an GVZ. Der öffnet die Wohnung ggf. mit Schlosser usw. Und vorher muss ich der Firma Bescheid sagen, die die Rauchmelder einbaut bzw. den Termin mit dem GVZ abstimmen?
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klingt gut. Aber erstmal sollte feststehen, dass der Schuldner (auch jetzt noch) verweigert - würde ich sagen.
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klar, wir machen ein Schreiben fertig, mit Fristsetzung, es sollen uns Termine benannt werden, wann Einbau möglich. Wenn das unbeantwortet bleibt oder negativ beantwortet wird, dann würde ich den GVZ losschicken.
@ GVZ Freudenstein: Das läuft dann so, dass der GVZ mit dem Rauchmelderunternehmen vor der Tür steht und zur Tat schreitet, richtig?
@ GVZ Freudenstein: Das läuft dann so, dass der GVZ mit dem Rauchmelderunternehmen vor der Tür steht und zur Tat schreitet, richtig?
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Richtig. Der Gläubiger stellt sicher, dass die Rauchmelder eingebaut werden können (entweder durch ihn selbst oder eine beauftragte Firma). Der GV bricht lediglich einen evtl. geleisteten Widerstand (z. B. Wohnungsöffnung durch Schlosser, wenn niemand angetroffen wird). Dass das Ganze zuvor auf einvernehmlichen Weg versucht wurde und gescheitert ist, weil der Schuldner nicht mitgearbeitet hat, setze ich jetzt mal voraus. Eine Durchsuchungsanordnung ist nicht notwendig, da keine Durchsuchung stattfinden soll. Der Beschluss über die Duldung erlaubt bereits die Widerstandsbeseitigung (hier Zugangsverschaffung). Dies ist aber strittig, wird in manchen Gerichtsbezirken anders gesehen.
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Heißt das, man sollte doch erstmal ein Ordnungsgeld festsetzen lassen?GV Freudenstein hat geschrieben:Der Beschluss über die Duldung erlaubt bereits die Widerstandsbeseitigung (hier Zugangsverschaffung). Dies ist aber strittig, wird in manchen Gerichtsbezirken anders gesehen.
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Nein, es geht einzig darum, ob eine Durchsuchungsanordnung benötigt wird. In meinem Bezirk ist das nicht der Fall, am besten den zuständigen GV fragen.