Löschung Vollstreckungsportal

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Habibi
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#1

28.10.2016, 15:38

Hallo,

ich bin´s schon wieder :oops:

Ich habe den GV mit der Abgabe der VA beauftragt. Dem GV lag auch schon der Haftbefehl vor. Unser Mdt. wollte, dass wir den Antrag zurücknehmen. Der Schuldner hat alles bezahlt. Der Schuldner möchte jetzt, dass diese Eintragung aus dem Vollstreckungsportal gelöscht wird. Wie stelle ich das an? Muss ich den GV anschreiben? Ich würde ihm gerne einfach eine Zahlungsbestätigung + entw. Titel schicken und sagen er soll sich darum selbst kümmern bzw. sein Anwalt. Geht das so einfach ? :oops:
Sonnenkind
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#2

28.10.2016, 16:15

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#3

29.10.2016, 18:33

Wir haben schon eine gegenseite verklagt, dafür zu sorgen, das der Eintrag gelöscht wurde. Begründumg im groben- Gl. hat den Auftrag für die Eintragung erteilt und somit dafür Sorge zu tragen, das dies nun wieder gelöscht wird. Ein positiver Beschluss wurde erlassen.
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#4

30.10.2016, 07:15

Ja, aber der Schuldner hat es ja überhaupt so weit kommen lassen. Er hätte ja auch eher mal zahlen können.
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#5

30.10.2016, 11:06

joggellive hat geschrieben:Wir haben schon eine gegenseite verklagt, dafür zu sorgen, das der Eintrag gelöscht wurde. Begründumg im groben- Gl. hat den Auftrag für die Eintragung erteilt und somit dafür Sorge zu tragen, das dies nun wieder gelöscht wird. Ein positiver Beschluss wurde erlassen.
:patsch

Jeder Schuldner erhält in seiner Ankündigung zur Eintragungsanordnung den Hinweis nach § 19 BDSG mitgeliefert:

"Hinweis nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Entsprechend § 19 BDSG kann ein in das Schuldnerverzeichnis eingetragener Schuldner auf Antrag Auskunft erhalten über die zu seiner Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten bislang weitergegeben wurden. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. Der antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
· Kopie des Personalausweises,
· Mitteilung der aktuellen Anschrift,
· Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrunde liegenden Eintragung,
· Mitteilung der eintragenden Gerichtsvollzieherin \ des eintragenden Gerichtsvollziehers.
Das Amtsgericht leitet den Antrag an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht weiter, welches über den Antrag entscheidet. Bei positiver Entscheidung des zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichts erhält der Schuldner per Post ein maschinell erstelltes Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, welches eine PIN enthält. Mit dieser PIN kann der Schuldner sich unter www.vollstreckungsportal.de <http://www.vollstreckungsportal.de/> èAnmeldung Öffentlichkeit,
Selbstauskunft für eingetragene Schuldner in das geschützte System einloggen und die gespeicherten Daten zu seiner Person und zu den Personen/Stellen, die die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgerufen haben, einsehen.
Weiter enthält das Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wichtige Informationen zur vorzeitigen Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis.ACHTUNG: Die Selbstauskunft, die der Schuldner mit Hilfe der PIN erhält, bezieht sich immer nur auf die im Antrag mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern ein Schuldner mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss er für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft stellen."

Die Eintragung hat der Schuldner alleinig selbst zu verantworten. Er braucht auch nicht bei mir mit Hilfe rechnen. Er kann sich die Verfahrensnummer (s.o.) selbst erfragen und die DR-Nummer steht auf der ihm amtlich zugestellten Eintragungsanordnung. Wenn er die verdaddelt hat............................seine Sache! Vielleicht merkt er dann mal, sich endlich um seine Sachen eher zu kümmern. Ehrlich, sonst bin ich nicht so, aber hier verstehe ich eben keinen Spaß. Ansonsten wird der Gläubiger bzw. die Justiz hier als sein privater Sekretär missbraucht.
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