Pfändung körpl. Sachen + Auskünfte Dritter ohne VA möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#11

25.10.2016, 12:24

Im Protokoll dokumentiert der GV seine Tätigkeit - und ggf. Äußerungen des Schuldners. Ich lass mir das immer mitschicken (weil ich die Schuldner fast nie kenne). Soweit ich weiß, kostet das auch nichts extra.
Ein Gesamtprotokoll gibt es bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger. Das enthält dann die Angaben, was für wen gepfändet wurde (sofern es was gibt).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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vanhitomi
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#12

25.10.2016, 12:34

:knutsch
Namaste
GV Freudenstein
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#13

26.10.2016, 16:54

Sofern keine gütliche Erledigung gewünscht ist, muss diese ausgeschlossen werden, da diese vom Gesetzgeber verbindlich vorgesehen ist (§ 802b ZPO). Hierzu bei E nichts und nur F ankreuzen.
Drittauskünfte können nur eingeholt werden, sofern zuvor das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde (§ 802l Abs. 1 ZPO).
Für die Einholung einer Drittauskunft kann keine gesonderte Gebühr erhoben werden, da es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 RVG handelt.
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#14

27.10.2016, 09:18

@GV Feuerstein:
Das eine Einholung von Drittauskünften erst nach dem VA Verfahren durch geführt werden kann, sehen mindestens zwei Gerichte anders:
[quote="AliceImWunderland"][quote="Aelizia"]wie Mami1504

AG Gladbeck, Beschluss vom 12.02.2015, 13 M 51/15:
Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft , sondern auch unabhängig davon gestellt werden."

Gleichlautend auch AG Bremen, Beschluss vom 25.11.2015, 249 M 490879/15.


Und, dass es sich bei den Modulen K und M um zwei Verfahren handelt lässt sich in der Sonderausgabe der VE (Vollstreckung effektiv) zum Thema "Gerichtsvollzieher-Formularverordnung: Das müssen Sie wissen" auf Seit 31 nachlesen.
Namaste
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#15

27.10.2016, 16:40

Dies bezieht sich aber lediglich darauf, dass das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde und nicht gleichzeitig die Drittauskünfte beantragt waren. In diesem Fall können die Auskünfte auch separat beantragt werden. In den genannten Fällen war zuvor die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt.
Da die Drittauskünfte immer nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft eingeholt werden, gehören sie als Nebengeschäft zur Abnahme der Vermögensauskunft. Sie sind keine besondere Angelegenheit und können daher keine separate Vergütung auslösen. Der Gegenmeinung von Mock kann daher nicht zugestimmt werden.
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icerose
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#16

27.10.2016, 16:51

dazu hab ich auch eine Frage:
zwei GVinnen haben bisher meinen Antrag auf Einholung Drittauskünfte (in Verbindung mit einem VAK-Auftrag) ignoriert. Kann ich das monieren? Und wann ja,wie?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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