Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe heute eine ältere ZV-Akte aus dem Jahr 2014 (bisher bearbeitet von meinen Vorgängerinnen, die nun aber nicht mehr hier in der Kanzlei sind) auf den Tisch bekommen, obwohl ich äußerst wenig.
Uns liegt ein VB vor, der schon mehrfach versucht wurde zu vollstrecken. Der Schuldner war aber entweder nie Zuhause oder ist mal wieder umgezogen. Es befinden sich auch zahlreiche EMA’s und sogar zwei Haftbefehle (für unterschiedliche Adressen des Schuldners) in der Akte.
Da unserem Mandanten zwischenzeitlich die aktuelle Adresse des Schuldners bekannt ist soll ein neuer ZV-Versuch erfolgen.
Was mach ich denn mit den alten Haftbefehlen (16.12.2014 und 22.06.2015)? Kann man die auf die neue Adresse (anderes Bundesland) umschreiben lassen oder soll ich sie einfach ignorieren? Sie sind vom Forderungsbetrag her ja auch gar nicht mehr aktuell.
Ich soll in den ZV keine Verhaftung mit reinnehmen und auch erstmal keinen neuen Haftbefehl beantragen, nur Ratenzahlung, Pfändung, VA.
Ich steh schon wieder so auf dem Schlauch
Könnt ihr mir bitte weiterhelfen?`
VG
Nostra
alte ZV-Sache - zwei alte Haftbefehle in Akte
- katuscha
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Wenn Du keine Verhaftung mit reinnehmen sollst, dann würde ich die Haftbefehle weg lassen.
Anderenfalls bräuchtest Du keinen neuen beantragen, sondern könntest den letzten Haftbefehl hernehmen. Der muss auch nicht umgeschrieben werden.
Anderenfalls bräuchtest Du keinen neuen beantragen, sondern könntest den letzten Haftbefehl hernehmen. Der muss auch nicht umgeschrieben werden.
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okay danke
und wie ist das mit dem Betrag im Haftbefehl?
Im letzten Haftbefehl vom 22.06.2015 stehen 747,66 €.
Inzwischen sind wir aber mit Zinsen, EMA's usw. bei über 1.050,00 €.
und wie ist das mit dem Betrag im Haftbefehl?
Im letzten Haftbefehl vom 22.06.2015 stehen 747,66 €.
Inzwischen sind wir aber mit Zinsen, EMA's usw. bei über 1.050,00 €.
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also wir sind jetzt doch am überlegen, ob wir den Haftbefehl vom 22.06.2015 doch gleich mit vollstrecken lassen.
Aber welches Exemplar füge ich bei? Mir liegt eine Beglaubigte Abschrift und eine Ausfertigung vor.
Die Ausfertigung wurde laut den Eingangsstempeln vom damaligen GVZ anscheinend schon mal mitgeschickt.
Ich hätte mich jetzt eigentlich für die Beglaubigte Abschrift entschieden.
Aber was ist nun richtig?
Aber welches Exemplar füge ich bei? Mir liegt eine Beglaubigte Abschrift und eine Ausfertigung vor.
Die Ausfertigung wurde laut den Eingangsstempeln vom damaligen GVZ anscheinend schon mal mitgeschickt.
Ich hätte mich jetzt eigentlich für die Beglaubigte Abschrift entschieden.
Aber was ist nun richtig?
- katuscha
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Ich würde beide mitschicken.
Die GVZ handhaben das aus meiner Erfahrung unterschiedlich. Einigen reicht die beglaubigte und andere wollen beides.
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Bitte immer beide beifügen! Die Ausfertigung ist der eigentliche Haftbefehl für die Vollstreckung. Die beglaubigte Abschrift ist für den Schuldner, der diese gemäß § 802g Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher erhält.