Seite 1 von 1

Abrechnung ZV/VA

Verfasst: 28.09.2016, 14:40
von Skyline
Hallo,

meine Kollegin hat einen ZV/VA-Auftrag gestellt und angekreuzt: X nach den §§ 802, 807 ZPO, (nach vorherigem Pfändungsversuch), sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, X beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§802c, 802 f ZPO einzuleiten.

Kosten hat sie berechnet 3309 für ZV-Auftrag und 3309 für VA Vermögensauskunft. GV setzt Schuldner Frist zur Zahlung und beanraumt EV-Termin. Man einigt sich auf eine Ratenzahlung Schuldner zahlt 1.000,00 €, Mandant einverstanden. Jetzt kann ich doch nur die 3309 für den Antrag Vermögensauskunft berechnen oder auch die Kosten für ZV-Auftrag ?. Diesen hat er ja eigentlich nicht durchgeführt oder?

Hiiiillfe :yeah

Re: Abrechnung ZV/VA

Verfasst: 28.09.2016, 14:52
von icerose
also ich rechne bei einem solchen Antrag beide Gebühren ab.

Re: Abrechnung ZV/VA

Verfasst: 28.09.2016, 15:17
von Sputnik85
icerose hat geschrieben:also ich rechne bei einem solchen Antrag beide Gebühren ab.
dito. Der Auftrag ist raus und anberaumter VA-Termin bringt die zweite Gebühr. Bitte beide Gebühren abrechnen

Re: Abrechnung ZV/VA

Verfasst: 28.09.2016, 17:37
von Skyline
Danke !

Re: Abrechnung ZV/VA

Verfasst: 29.09.2016, 10:58
von RaFa94
Hallo,
ich meine du kannst nur einmal zwei 0,3 abrechnen, aber durch die Ratenzahlungsvereinbarung kannst du noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abrechnen.
LG

Re: Abrechnung ZV/VA

Verfasst: 29.09.2016, 11:09
von Pitt
Es sind zwei 0,3 Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG entstanden. Die RA-Gebühr für den ZV-Auftrag entsteht mit dem Betreiben des Geschäfts, hier also Erstellung des Auftrages und dessen Absendung. ZV-Auftrag umfasst nicht nur die Pfändung/Abnahme Vermögensauskunft, sondern auch die hier offensichtlich erteilte Bereitschaft, eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen. Zu der Einigungsgebühr: Es entsteht keine Einigungsgebühr, wenn die Zahlungsvereinbarung direkt zwischen Schuldner/GVZ getroffen wird. Grundsätzlich ist der GVZ in jedem Verfahrensstadium berechtigt, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Nur wenn der Gläubiger die Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausschließt, darf er diese nicht mit dem Schuldner treffen. Eine Einigungsgebühr wäre hier entstanden, wenn die Konditionen noch mit dem RA erörtert worden wären. Bleibt der RA aber insoweit komplett außen vor, verdient er auch keine Einigungsgebühr.