Davon abgesehen ist hier definitiv ohne Sicherheitsleistung eingestellt, Zöller hin oder her (hab keine Zeit den jetzt zu lesen). Die Pfändung ist noch nicht zugestellt, also zurückholen. Vorläufiges Zahlungsverbot für erledigt erklären. Rangwahrung ist nicht. Wenn ein Gericht eine ZV ohne Sicherheitsleistung einstellt, dann nicht ohne Grund. Ich würde also zunächst mal schauen, dass die Kosten so gering wie möglich bleiben, da bei einer solchen Einstellung schwer davon auszugehen ist, dass hier der Schuldner berechtigte Einwendungen gegen den Titel vorbringen kann (z.B. falsche Zustellung o.ä.).
So...nicht weiter lesen anwaltsliebling, sonst bist Du nur verwirrt.
Alice...ich glaube, Du hast meinen von Dir zitierten Beitrag nicht richtig gelesen. Ich habe ja gar nix gegen eine Ruhendstellung. Ist ja, wenn die Pfändung bereits vorliegt, durchaus legitim. Richtig ist, wie Icerose schrieb, dass manche Banken ein Ruhen nicht akzeptieren. Daraufhin meintest Du, das wäre ein Problem des Schuldners und das habe ich für den vorliegenden Fall verneint. Eine gerichtlich angeordnete Einstellung der ZV ist kein Problem des Schuldners, sondern des Gläubigers. Unterlässt er die Einstellung, kann das zu ganz erheblichen Problemen führen (Schadensersatzverpflichtung usw.).
Anders ist das bei einer Ratenzahlungsvereinbarung. Da stimme ich Dir zu. Wenn da die Bank nicht ruhend stellen will, dann ist das das persönliche Problem des Schuldners, nicht des Gläubigers.
Aber eben, weil hier die Anordnung der einstweiligen Einstellung durch ein Gericht kommt, bin ich der Meinung, dass eine Bank da nicht eine Ruhendstellung ablehnen könnte. Wenn dann der Rang verloren geht und nachher andere Pfändungen vorgehen, dann denke ich, dass hier eine Schadensersatzverpflichtung der Bank in Betracht kommen würde.
Beschluss: ZV wird ohne Sicherheitsleistung vorl. eingest.
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Du bist ja lieb Anahid . Verwirrung hin oder her, ich lerne hier jedes Mal was dazu. Danke dafür.
Grüßle
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Is ok
Grüßle