Ein Telefonat mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher wäre zu empfehlen.Liesel hat geschrieben:Notfalls mal mit dem zuständigen GV telefonieren, wie er das sieht.
Ich sehe in diesem Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt. In der Regel muss die zu räumende Sache genau bezeichnet werden. "Liegenschaft Hauptstraße 1, 00001 Musterstadt" reicht nicht aus. Es muss "Liegenschaft Hauptstr. 1, 00001 Musterstadt, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad und 1 Kellerraum" enthalten. Beim Gewerbeobjekt genau so.
Es müsste hier mit dem zuständigen GVZ besprochen werden, ob er bereit wäre, aus diesem Vergleich zu vollstrecken.
Außerdem ist der Räumungsanspruch aus diesem Vergleich an eine Bedingung geknüpft. Der GVZ muss in der Lage sein, die Nichterfüllung der Bedingung zu prüfen, damit er den Räumungsanspruch vollstrecken kann.