Hallo an Alle,
bekanntlicher Weise ist seit dem 01.04.2016 der verbindliche Vordruck für die Zwangsvollstreckung zu nutzen. Ich habe am 29.03.2016 noch einen normalen Auftrag rausgeschickt. Dieser wurde mir jetzt vom GVZ zurückgewiesen, mit der Begründung, der Auftrag seit bei ihm erst am 05.04.2016 eingegangen und daher nach dem 01.04.2016.
Was ist denn nun bindend, Auftragsdatum oder Eingang bei GVZ. ich gehe mal davon aus Auftragsdatum?!
Gerichtsvollzieherformular ab 01.04.2016
- icerose
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Och, dieser Heini. Der stellt sich ja a . Ich würd sagen, Auftragsdatum - weiß es aber nicht genau. (ich hab vorsorglich ab 29.3.16 das Formular benutzt).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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In § 5 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) steht nur: "Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen."
Für mich bedeutet "das Formular nutzen" es zu verwenden, also auszufüllen und seinem Zweck entsprechend an den GVZ zu schicken und meiner Meinung nach ging das noch bis zum 01.04.2016. Im Zweifelsfall müsste man noch mal prüfen, ob es hierzu weitere Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren gab.
Edit - nö, habe gerade noch mal nachgesehen. Der Gesetzgeber hat zu § 5 nur noch Folgendes erläutert:
"Die Übergangsfrist von mehr als sechs Monaten für die verbindliche Nutzung des Formulars ermöglicht es der Praxis, dass sie sich auf die Nutzung des neuen Formulars einstellen kann. Antragsteller, die das Formular professionell nutzen, können während der Übergangsfrist für die Anbindung ihrer Datenbanken an das neue Formular sorgen. Zudem haben die Länder einen zeitlichen Vorlauf, um die Vorbereitungen für die die in den §§ 3 und 4 eingeräumten Möglichkeiten in die Wege zu leiten."
Tja und nach der nachstehenden Entscheidung (bezog sich auf das PfÜB-Formular) ist der Antragseingang entscheidend.
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzge ... are-f67432
Für mich bedeutet "das Formular nutzen" es zu verwenden, also auszufüllen und seinem Zweck entsprechend an den GVZ zu schicken und meiner Meinung nach ging das noch bis zum 01.04.2016. Im Zweifelsfall müsste man noch mal prüfen, ob es hierzu weitere Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren gab.
Edit - nö, habe gerade noch mal nachgesehen. Der Gesetzgeber hat zu § 5 nur noch Folgendes erläutert:
"Die Übergangsfrist von mehr als sechs Monaten für die verbindliche Nutzung des Formulars ermöglicht es der Praxis, dass sie sich auf die Nutzung des neuen Formulars einstellen kann. Antragsteller, die das Formular professionell nutzen, können während der Übergangsfrist für die Anbindung ihrer Datenbanken an das neue Formular sorgen. Zudem haben die Länder einen zeitlichen Vorlauf, um die Vorbereitungen für die die in den §§ 3 und 4 eingeräumten Möglichkeiten in die Wege zu leiten."
Tja und nach der nachstehenden Entscheidung (bezog sich auf das PfÜB-Formular) ist der Antragseingang entscheidend.
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Ganz ehrlich, das hätte mir auch passieren können. Ich vermute, dass auch viele andere Antragsteller davon ausgehen, dass mit dem 01.04. das Datum der Antragstellung und nicht das Datum des Antragseinganges gemeint ist.
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das könnte man ja auch mal klarstellenPitt hat geschrieben:dass mit dem 01.04. das Datum der Antragstellung und nicht das Datum des Antragseinganges gemeint ist.
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...allerdings kommt es ja praktisch nie auf das Absendedatum, sondern das Datum des Zugangs an. "Datum der Antragstellung" ist ja auch sonst (z.B. beim KFA hinsichtlich der Zinsen) gerne das Eingangsdatum bei Gericht.
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aber wehe ich versende einen VB- oder ZV-Antrag zu früh - hab ich echt schon erlebt, dass ein VBA abgewiesen wurde, weil ich am 01. statt am 02. den Antrag versendet habe (sieht man ja am Datum)
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