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Berliner Räumung

Verfasst: 02.03.2016, 22:26
von Dane129
Räumungsklage ist durch, Titel liegt vor, Vermieterpfandrecht wurde ausgeübt, die Geldforderung wurde jedoch noch nicht tituliert.

Kann ich die Sachen trotzdem pfänden und direkt verwerten lassen? Was passiert mit den Verwertungserlösen? Ohne Titel kein Anspruch hierauf?

Kann sich der Gläubiger aus den Sachen erst befriedigen, wenn eine titulierte Geldforderung gegeben ist? Muss der Gläubiger bis dahin die Sachen irgendwo einlagern und nach Titulierung der Forderung an den GVZ zur Verwertung weiterleiten? Wie funktioniert das?

Re: Berliner Räumung

Verfasst: 03.03.2016, 14:03
von Dane129
Keiner ne Info?

Re: Berliner Räumung

Verfasst: 03.03.2016, 14:56
von icerose
schau mal hier: http://www.strunz-alter.de/content/berl ... C3%A4umung
ohne titulierte Forderungen hab ich noch keine Berliner Räumung gemacht :ka

Re: Berliner Räumung

Verfasst: 07.03.2016, 07:36
von silvester
Die Berliner Räumung geht, wenn ein Räumungstitel vorliegt und ein Vermieterpfandrecht ausgeübt wird. Warum zusätzlich etwas pfänden lassen? Das Räumungsgut ist einzulagern. Eigentlich steht doch alles in § 885a ZPO.

Re: Berliner Räumung

Verfasst: 07.03.2016, 16:43
von Dr. House
Die Räumung gem. § 885a ZPO ("Berliner Räumung" gibt es nicht mehr) geht auch ohne Vermieterpfandrecht. Also beispielsweise auch aus Zuschlagsbeschlüssen.