Dringend ! Kann ich pfänden ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zweite Chefin
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#1

25.02.2016, 15:43

Folgende Problemstellung:
Unser Mandant Kläger K verlangt Herausgabe einer Sache vom Beklagten B.
Rechtskräftiges Urteil: Kläger K ist zwar Eigentümer der Sache, rechtmäßiger Besitzer und Nutzer ist aber Zeuge Z. Daher: Beklagter B hat die Sache herauszugeben an den Zeugen Z.
Z ist also Gläubiger der Urteilsforderung Herausgabe.

Wir haben sowohl gegen K als auch gegen Z Honoraransprüche.
Wir möchten zur Sicherung unserer Ansprüche gegen Z seinen Herausgabeanspruch gegen B pfänden, der dann Drittschuldner wird.
Soweit unsere Honoraransprüche tituliert sind, sehe ich da eigentlich kein Problem.

Die sind aber noch nicht tituliert !
Kann ich analog einem Vorläufigen Zahlungsverbot ein Vorläufiges Leistungsverbot ausbringen ?
Ich gedenke dieses dann fristgemäß erneut auszubringen, bis unsere Forderungen tituliert sind und der Herausgabeanspruch gepfändet werden kann.

Was halten die Vollstreckungsspezialisten davon ? Geht das ?
Danke im Voraus !
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Liesel
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#2

25.02.2016, 15:57

Solange du keine titulierte Forderung hast, kannst du gar nichts tun, insbesondere nicht verhindern, dass B seine Herausgeverpflichtung erfüllt.
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#3

25.02.2016, 16:16

Angenommen, ich habe einen KFB, nach dem Z an uns ... EUR zahlen soll, der wurde aber erst vor 4 Tagen dem Z zugestellt, ich muss mit der Vollstreckung also noch warten. Dieser KFB kann doch Grundlage eines Vorläufigen Leistungsverbots sein. Der eigentliche PfÜB wird dann nach Ablauf der Wartefrist beantragt.
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#4

25.02.2016, 17:09

Du kennst die Wartefrist des § 798 ZPO. Woraus schließt Du, dass ein vorläufiges Zahlungs- oder Leistungsverbot keine Maßnahme der ZV ist?
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#5

25.02.2016, 17:27

Genau das meine ich. Statt die 2 Wochen abzuwarten kann ich doch schon mal ein VZV ausbringen.
Geiselmann
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#6

25.02.2016, 18:05

Hallo,

bei der Vorpfändung gem. § 845 ZPO muss die Wartefrist gem.§ 798 ZPO nicht abgewartet werden.

S. Geiselmann
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#7

25.02.2016, 18:07

Eben.
Kann ich denn auch ein vorläufiges LEISTUNGSverbot ausbringen ?
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#8

26.02.2016, 09:35

Erklärst du mir mal bitte, wie das Leistungsverbot aussehen soll?
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#9

26.02.2016, 18:04

Hallo,

das Inhaltsverbot ist doch Inhalt der Vorpfändung, oder hab ich was übersehen

S. Geiselmann
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#10

29.02.2016, 07:54

Hier gibt es im Moment ja noch keinen Titel bzgl. der Honoraransprüche. Die Frage einer Vorpfändung kann sich derzeit also nicht stellen. Der KFB war nur als "Mal angenommen wir haben"-Fall von der Threadstarterin ins Spiel gebracht worden. Ich kann nur vermuten, dass das hier angesprochene "Leistungsverbot" bzgl. der Herausgabe an den Schuldner Z in den Bereich dinglicher Arrest/einstweilige Verfügung zu verorten ist.
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