"Mitgliedskonto entsperren" vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Nostra
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#1

19.02.2016, 11:05

Hallihallo,

ich hab mal wieder ein ZV-Problem. :wut

Unser Mandant ist DJ oder sowas in der Art. Die GEMA ist die Gegenseite.

Wir haben einen vollstreckbaren Beschluss vorliegen aus dem nun nur eine einzige Ziffer vollstreckt werden soll, da der Rest soweit erledigt ist.

Die Ziffer lautet:
Die Sperrung des Mitgliedskontos wird unmittelbar aufgehoben und sämtliches Guthaben an den Kläger ausgezahlt.

Was muss ich denn nun tun? Ich hab sowas von keinen Plan :sad:

Eure Nostra
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Anahid
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#2

19.02.2016, 11:07

Mal versucht, erst einmal die Gegenseite aufzufordern, das zu erledigen? Ansonsten kannst Du da m.E. nur eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht ziehen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

19.02.2016, 11:07

Davon ausgehend, dass das nur die GEMA selbst machen kann, würde ich es als nicht vertretbare Handlung vollstrecken.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#4

19.02.2016, 11:13

Die Gegenseite wurde schon mehrfach dazu aufgefordert aber nix passiert :motz
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#5

19.02.2016, 11:24

Na dann Beschluss nach § 888 ZPO beantragen.
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#6

19.02.2016, 11:27

könnt ihr mir sagen wie man das macht?

muss ich dazu im RA-Micro irgendwie ein Forderungskonto anlegen? Ich hab ja keine Beträge dafür.
ich bin echt sowas von planlos...
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#7

19.02.2016, 11:33

Vielleicht so in der Art nur halt entsprechend an unsere Situation angepasst?



In dem Rechtsstreit

... ./. ...,

Az. ...

stellen wir als Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr

Antrag gemäß § 888 ZPO


und beantragen,

1. der Schuldnerin (Beklagten) Zwangsgeld, und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Urteil vom ... (Datum) auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses für die Gläubigerin (Klägerin) vorzunehmen,

2. der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,


(3. der Gläubigerin (Klägerin) für die Zwangsvollstreckung aus dem zu erlassenden Zwangsgeldbeschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die Unterzeichnerin beizuordnen.)


Begründung:

Die Gläubigerin hat die Erteilung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil vom ... (Datum) erstritten. Die vollstreckbare und der Schuldnerin am ... (Datum) zugestellte Ausfertigung des Urteils samt Empfangsbekenntnis ist beigefügt.

Die Schuldnerin ist dieser Verpflichtung trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin nicht nachgekommen. Die Schuldnerin wurde erstmals durch Schreiben vom ... (Datum) und nach fortwährender Nichterteilung des Arbeitszeugnisses nochmals per Einschreiben mit Rückschein vom ... (Datum) unter Fristsetzung zum ... (Datum) aufgefordert, das Arbeitszeugnis vollständig zu erteilen und der Unterzeichnerin zuzuleiten.

Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom ... und ..., unterzeichneter Rückschein im Original.

Da die Schuldnerin trotz zweifacher Aufforderung und Fristsetzung ihrer Verpfl ichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht nachgekommen ist, sind nunmehr Zwangsmaßnahmen gem. § 888 ZPO geboten.
(Wegen des Prozesskostenhilfeantrags wird auf die beigefügte Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Gläubigerin samt Anlagen verwiesen, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin notwendig macht.)

Mit diesem Antrag sind nachstehende Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstanden, die im Wege der Zwangsvollstreckung ebenfalls einzuziehen sind und sich nach einem Streitwert von ... EUR (einmaliges Bruttogehalt der Gläubigerin) berechnen:

Wert: ... EUR

0,3 ZV-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG ... EUR
Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG ... EUR
16 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG ... EUR
Summe ... EUR


Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.


gez. Rechtsanwältin
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#8

19.02.2016, 12:00

wenn der Antrag so ok ist, dann stellt sich mir noch die Frage welchen Streitwert ich ansetze.

In Ziff. 1. des Beschlusses steht grob:
Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche ... für das Geschäftsjahr 2014 ... zahlt die Beklagte an den Kläger 28.000,00 €.


Nehm ich dann diese 28.000,00 € als SW für die ZV-Kosten?
Oder nehm ich 4.000,00 € nach billigem Ermessen?

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#9

19.02.2016, 12:32

Der Antrag ist gut.

Wie wurde denn der Streitwert für das Hauptsacheverfahren festgesetzt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#10

19.02.2016, 12:43

auf 50.000,00 €
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