Vollstreckung durch ARD/ZDF

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Madita
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#1

19.11.2015, 16:49

Hallo Zusammen,

habe hier ne Sache liegen, da erhält unser Mandant eine letzte Zahlungsaufforderung von einem Vollziehungsbeamten. Mahnungen etc. hat er wohl nie bekommen. Gläubiger ist ARD/ZDF Beitragsservice. Ist es bei denen ähnlich wie beim Finanzamt, also dass die auch ohne Titel etc. die Vollstreckung einleiten können?

Vielen Dank für Eure Antworten

LG
Maddien
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#2

19.11.2015, 17:04

Die können so ziemlich alles. Wenig davon wirklich rechtmäßig, aber der Ärger ist immer erstmal da.

Den Titel bauen sie sich selber.
läuft...
:huch
Geiselmann
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#3

19.11.2015, 19:03

ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4
a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Süd-Westrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
- BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015, I ZB 64/14 -
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#4

19.11.2015, 20:03

:good
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Madita
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#5

20.11.2015, 08:33

Ui ja, perfekt, damit kann ich was anfangen! VIELEN DANK und schönes Wochenende!! :wink2
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#6

10.11.2021, 10:19

Ich habe hier auch eine "GEZ-Akte" und eine Frage bezüglich der Abrechnung(en). Folgender Sachverhalt:

-Festsetzungsbescheid GEZ v 02.06.2020 -> dagegen haben wir Widerspruch eingelegt
-> dafür habe ich nach Nr. 2300 RVG eine GSG abgerechnet
-> begründet haben wir den Widerspruch bislang nicht, da keine Reaktion oder Rückmeldung der GEZ kam

-Mahnung - Ankündigung der ZV der GEZ v 18.06.2020 -> dagegen haben die Aussetzung der Vollziehung beantragt
-> kann ich dafür eine separate GSG nach Nr. 2300 RVG abrechnen oder für die Abwehr der ZV in Form des Aussetzungsantrages eine 3309?

Ich danke für eure Rückmeldungen.

LG
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#7

10.11.2021, 10:36

Auch wenn es hier um Steuerberatergebühren geht, denke ich doch, dass das analog auch auf Anwaltsgebühren anzuwenden ist und damit, da Ihr das Hauptverfahren betreibt, keine gesonderte Gebühr für die AdV entsteht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

15.11.2021, 16:15

Ich habe nochmal recherchiert und bin da anderer Meinung im Hinblick auf § 17 Nr. 1a RVG, dass Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Angelegenheiten sind.
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