Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
surfmaus
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#1

21.08.2015, 09:09

Hallo Ihr Lieben!
Ich habe eine Frage an Euch, bin ja im Thema Zwangsvollstreckung immer noch ein "Neuling" und wäre für Eure Hilfe dankbar.

Ich habe nach einem Kombi-ZV-Auftrag nunmehr vom Amtsgericht einen Haftbefehl erhalten, in dem steht, dass nunmehr auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner die Haft angeordnet wird, um die Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 802 c ZPO zu erzwingen, da der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und sich auch nicht entschuldigt hat.

Muss ich jetzt etwas veranlassen? Muss ich so einen Antrag nach § 802c ZPO stellen oder geschieht das jetzt von selbst nach dem Kombiauftrag? Und wenn ich den Antrag stellen muss, fällt für diesen Antrag dann wieder eine 0,3 Gebühr an?

Ach und noch etwas: In meinem Kombi-Auftrag hatte ich bereits angrekreuzt, dass wir VA nach § 802c ZPO beantragen. Reicht das dann nicht?

Ich freue mich auf Eure Antworten und schon jetzt ganz ganz liebe Dank!

Surfmaus
Zuletzt geändert von surfmaus am 21.08.2015, 09:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Anahid
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#2

21.08.2015, 09:11

Du musst jetzt einen Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher stellen. Ich weiß nicht, ob Du in Deinem Kombiauftrag nicht die sofortige Vollstreckung des Haftbefehls beantragt hast oder das nur übersehen wurde. Gesonderte Gebühren erhältst Du dafür nicht, da die Verhaftung und die Vermögensauskunft eine Angelegenheit sind.
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surfmaus
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#3

21.08.2015, 09:13

Hallo!
Nein, das wurde wohl tatsächlich übersehen. Ich danke Dir vielmals für die schnelle Antwort!
Helga
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#4

21.08.2015, 12:00

Hallo,-
Du solltest aber - wenn Du den Gerichtsvollzieher anschreibst, der das VA-Verfahren eingeleitet hat - auf seine DR-Nr. Bezug nehmen. Sonst kann es Dir passieren, dass er Deinen Verhaftungsauftrag als neuen Auftrag und nicht als Fortsetzung ansieht und höhere Gebühren ansetzt.
Ich bin mir zwar nicht sicher,- aber ich glaube, wenn es kein Fortsetzungsersuchen ist, kann der GVZ mehr nehmen. Kann es leider nicht vergleichen, weil ich ja immer um Fortsetzung des Verfahrens zur VA bitte unter Beifügung der Ausfertigung und der begl. Abschrift des Haftbefehles und der ZV-Unterlagen.
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Laska
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#5

22.08.2015, 20:23

Hallo,

ich denke, es ist Jacke wie Hose... für einen Verhaftungsauftrag - egal, ob als Fortsetzungsauftrag oder nicht - erhält der GV immer die gleiche Gebühr.

Stellt euch mal vor, der Schuldner ist zwischenzeitlich umgezogen und es wäre tatsächlich ein anderer GV zuständig... in diesem Fall wäre es kein Fortsetzungsauftrag und es wäre eine Benachteiligung des Gläubigers, wenn der GV in diesem Fall mehr Kosten verlangen dürfte. ;)
Liebe Grüße

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silvester
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#6

22.08.2015, 21:33

Zur Klarstellung:
Der Verhaftungsauftrag ist stets ein eigener Auftrag (§ 3 Abs. 1 S 4 GvKostG).
Wird der Vollzug des Haftbefehls binnen einer Frist von 3 Monaten nach der Anforderung dem GV vorgelegt, so wird der VA-Auftrag fortgesetzt (§ 3 Abs. 4 GvKostG). Daraus folgt, das die bereits erhobenen Kosten anzurechnen sind.
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#7

01.09.2015, 11:10

Hallo Ihr Lieben,

wie sieht es denn aus, wenn wir ausschließlich einen Haftbefehl vollstrecken? Also, welche Gebühren fallen dann an und sind erstattungsfähig?
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Anahid
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#8

01.09.2015, 11:24

Ihr habt den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nicht gestellt?
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Laska
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#9

01.09.2015, 12:28

Erdbeere23 hat geschrieben:Hallo Ihr Lieben,

wie sieht es denn aus, wenn wir ausschließlich einen Haftbefehl vollstrecken? Also, welche Gebühren fallen dann an und sind erstattungsfähig?
Für den reinen Verhaftungsauftrag entstehen keine Gebühren... für einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag entsteht ganz normale Gebühr nach Nr. 3309.
Liebe Grüße

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Erdbeere23
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#10

01.09.2015, 12:33

Anahid, nein, wir sind bisher nicht in dieser Sache tätig gewesen. Allerdings wurde mir heute mitgeteilt, dass der Mandant wohl informationen zu Kontoverbindungen des Schuldners hat und wir möchten doch nun ersteinmal versuchen dort zu pfänden. Sollte dies nicht zum Ziel führen, dann soll der Haftbefehl vollstreckt werden.
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