ZV gegen Sicherheitsleistung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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emmelie_erdbeer
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#1

22.07.2007, 15:01

Hallo zusammen,

ich soll morgen (23.07.) eine Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erledigen. Unser Mandant will unbedingt vollstrecken, weil er befürchtet, dass der Gegner nur Berufung eingelegt hat, um Geld auf Seite zu schaffen. Er wird morgen die Sicherheitsleistung bei uns in bar einzahlen. Hat jemand eine Ahnung wie das in der Praxis weitergeht? Theoretisch weiß ich ja wie .... Chef meinte nur: "Machen Sie mal." Super !

Zahle ich die Sicherheitsleistung bei unserer Gerichtskasse ein ? Muss ich dafür die Titel (Endurteil + KFB) mitnehmen ? Dann erst die Gegenseite auffordern und mit ZV drohen oder gleich einen ZVA ?

HIFLE !!! :abdreh

Bedanke mich bereits jetzt schon bei jedem, der mir weiterhelfen kann !! :thx

Emmelie
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Silvia
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#2

22.07.2007, 17:40

Hallo,

Ich habe dies zwar noch nie gemacht, aber hier im Forum habe ich einmal folgende Antwort dazu gelesen:

Einfach beim AG (Hinterlegungsstelle) anrufen, die haben Formulare.
Ausgefüllt dann zurückgeben, zusammen mit dem hinterlegenden Betrag.
Dann bekommt man einen Hinterlegungsschein.

:pc
Der muss spätestens gleichzeitig mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag dem Schuldner zugestellt werden (über GVZ).

Grüße von

Silvia
GV Alt
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#3

22.07.2007, 18:32

emmelie_erdbeer hat geschrieben:Hallo zusammen, ich soll morgen (23.07.) eine Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erledigen. Unser Mandant will unbedingt vollstrecken, weil er befürchtet, ....
Weitere Möglichkeit: Die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO ohne Sicherheitsleistung.

Damit kann durch GV-Pfändung oder Pfdg.-Beschluß (Konto?) eine Forderung gesichert werden. Eine Verwertung / Überweisung findet aber erst nach Rechtskraft statt.

.
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luccimaus
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#4

22.07.2007, 18:44

Vielleicht hilft dir ja der Thread hier weiter :D

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=56 ... tsleistung
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Mausilein30

#5

22.07.2007, 22:06

Es gibt die folgenden Möglichkeiten:

a) Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO
b) ZV gegen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung (bei jedem Amtsgericht möglich)
c) vorläufiges Zahlungsverbot
Gina

#6

23.07.2007, 05:57

Das vorläufige Zahlungsverbot hilft aber nur für einen Monat, danach muss die "richtige" Pfändung her! Ohne Überweisung.

Das VZV würde ich machen, wenn es wirklich noch schneller gehen muss, als nur pfänden.
Mausilein30

#7

23.07.2007, 07:12

Stimmt schon. Aber man das VZV erneuern. Meine Erfahrungen mit dem VZV sind sehr gut. I.d.R. wird sofort gezahlt.
Gina

#8

23.07.2007, 09:34

Oh je, da war sie wieder, die merkwürdige Auffassung, man könne ein VZV "erneuern"... § 845 II ZPO sagt aber sehr klar, dass die Pfändung nach der Vorpfändung innerhalb einer Frist von 1 Monat bewirkt werden muss. Das mit der Erneuerung der Vorpfändung scheint immer noch ein sich hartnäckig haltendes Gerücht zu sein... :roll:
Mausilein30

#9

23.07.2007, 19:21

Merkwürdige Auffassung hin oder her ... Es sichert zwar nicht den Rang, aber ich kann so viele machen, wie ich will. Der eine Chef macht dies regelmäßig in Berufungsverfahren, um die Gegenseite zu ärgern. Das kann sich auch über 1 Jahr hinausziehen.
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Annile
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#10

23.07.2007, 19:24

Ha um die Gegenseite zu ärgen... das würde ich ihm mal ganz schnell ausreden im Hinblick auf § 788 ZPO / § 91 ZPO

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung... Meiner Meinung nach sind das keine notwendingen Kosten...

Man kann mehrere VZV´s machen um sich das Geld eine Weile zu sichern .. aber um die Gegenseite zu ärgen sind VZV´s eigentlich nicht da...
Es Annile :hurra
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