Hallo,
wir vertreten einen Gläubiger. Er hat einen Titel nebst dem Feststellungsvermerk, dass die Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht.
Wir wollten das Arbeitseinkommen des Schuldner pfänden, die Pfändung ging aber ins Leere. Er ist nämlich Handelsvertreter und bezieht Provision. Dann haben wir erneut gepfändet und diese Ansprüche belangt. Nun war die Pfändung erfolgreich. Die gesamte Provision soll uns wohl gezahlt werden. Der Schuldner rief aufgeregt an, er hätte, wenn denn die Pfändung so liefe, 0,00 € aus der Zeit. Eine Pfändungsfreigrenze ist hier wohl nicht zu beachten. Nun will er wohl die Pfandgrenze beachtet haben.
Ich glaube, er kann zu Gericht und einen Antrag stellen, dass bei der Pfändung eine Freigrenze beachtet wird. Würde dies auch dann rückwirkend gelten? Oder erst für den folgenden Monat?
Wir sind etwas unsicher, ob wir hier "nachgeben" sollen und ob der Schuldner überhaupt erfolgreich für eine bereits durchgeführte Pfändung den Schutz beantragen könnte.
Danke für Informationen!
Liebe Grüße
Pfändung von Provisionen / Pfändungsgrenze
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Hallo,
Vollstreckungsschutz ´Könnte es geben über §§ 850i oder 765a.
Oder das Gericht ist der Ansicht das Einkommen fällt unter §§ 850ff ZPO.
S. Geiselmann
Vollstreckungsschutz ´Könnte es geben über §§ 850i oder 765a.
Oder das Gericht ist der Ansicht das Einkommen fällt unter §§ 850ff ZPO.
S. Geiselmann