Zwangsvollstreckung/Pfändung gegenüber Behörde
Verfasst: 02.06.2015, 11:39
Ihr Lieben,
brauch mal wieder Hilfe. Wir haben einen Kfb gegen eine Behörde (Bundesangentur für Arbeit - Familienkasse- in Bayern). Nun soll ich aus diesem vollstrecken/pfänden. Habe mir nun den §882a ZPO durchgelesen, den mir mein Anwalt netter Weise hingelegt hat. Daraus werde ich aber auch nicht viel schlauer. Wir haben bisher den Schuldner nur um die Zahlung der festgesetzten Kosten "gebeten" um die ZV abzuwenden. Kann mit jemand sagen wie ich jetzt vorgehe?
"die ZV gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht die ZV zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die ZV in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finazen anzuzeigen hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die ZV durch den GVZ zu erfolgen hat, ist der GVZ auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen"
Reicht die Erinnerung an die Zahlung aus als Absichtsanzeige?
Wie sieht das mit der vier Wochen Frist aus? habe natürlich kein EB
Wie sieht der Antrag den GVZ zu bestimmen an das Vollstreckungsgericht aus?
Bitte helft mir
LG
brauch mal wieder Hilfe. Wir haben einen Kfb gegen eine Behörde (Bundesangentur für Arbeit - Familienkasse- in Bayern). Nun soll ich aus diesem vollstrecken/pfänden. Habe mir nun den §882a ZPO durchgelesen, den mir mein Anwalt netter Weise hingelegt hat. Daraus werde ich aber auch nicht viel schlauer. Wir haben bisher den Schuldner nur um die Zahlung der festgesetzten Kosten "gebeten" um die ZV abzuwenden. Kann mit jemand sagen wie ich jetzt vorgehe?
"die ZV gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht die ZV zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die ZV in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finazen anzuzeigen hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die ZV durch den GVZ zu erfolgen hat, ist der GVZ auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen"
Reicht die Erinnerung an die Zahlung aus als Absichtsanzeige?
Wie sieht das mit der vier Wochen Frist aus? habe natürlich kein EB
Wie sieht der Antrag den GVZ zu bestimmen an das Vollstreckungsgericht aus?
Bitte helft mir
LG