Sicherungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Phoebe1081
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#1

28.05.2015, 14:03

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche mal eure Hilfe :panik . Ich muss eine Sicherungsvollstreckung einleiten. Muss ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vor der Sicherungsvollstreckung noch einmal mit Klausel im Parteibetrieb oder von Anwalt zu Anwalt zustellen, oder kann ich ganz normal "loslegen" mit der Vollstreckung?

Danke im Voraus für Eure Hilfe!

LG Elke
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Anahid
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#2

28.05.2015, 14:33

Bevor Dir jemand antworten darf, müsstest Du bitte Deinen Beruf im Profil ergänzen (siehe Forenregeln).
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Phoebe1081
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#3

28.05.2015, 14:36

Erledigt ;-)
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Anahid
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#4

28.05.2015, 14:46

Super :) Dann kanns ja losgehen ;)

Du musst das Urteil nicht nochmals mit der Klausel zustellen. Du musst halt 2 Wochen ab der Zustellung an den Schuldner abwarten und kannst danach sofort die Sicherungsvollstreckung einleiten. Der Nachweis einer Zustellung der Klausel wird nur benötigt, wenn eine spezielle Klausel vorliegt. BGH-Rechtsprechung:

http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu ... ngsklausel
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Phoebe1081
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#5

28.05.2015, 15:25

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Das hilft mir sehr!
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