Anfall von RA-Gebühren für Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pipapo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 22.11.2012, 12:19
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

26.05.2015, 10:57

Hallo,

es geht bei mir um folgendes Problem:

Ich habe Antrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher gestellt. In diesem Vordruck aus einem Zwangsvollstreckungsbuch steht deutlich für diesen [b]"Auftrag"[/b] sind uns folgende Kosten entstanden. Danach folgt die Kosten aufgeführt, wo es wiederum lautet, 0,3 Verfahrensgebühr für den Antrag auf Vermögensauskunft.

Der Schuldner hat nunmehr nach Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung teilweise beglichen. Unsere Rechtsanwaltsgebühren stehen noch aus, da diese der Gerichtsvollzieher nicht beigetrieben hat.

Nunmehr habe ich sowohl die 0,3 für die Zwangsvollstreckung sowie auch die 0,3 für die Abnahme der Vermögensauskunft in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft ist nach Angaben des Gerichtsvollziehers nicht entstanden, da dieses Verfahren noch nicht eröffnet war.

Anlässlich meiner bisherigen Recherchen habe ich auch gelesen, die Anträge lösen die Kosten für die Vermögensauskunft aus.

Wer hat nun Recht?
Benutzeravatar
Morgenmuffel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 535
Registriert: 07.06.2011, 14:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

26.05.2015, 11:16

Wenn ich das richtig in Erinnerung hab, löst der Antrag allein die Gebühr nicht aus, wenn man diesen in Verbindung mit einem Zwangsvollstreckungsauftrag stellt. Aber wenn der GV Termin zur Vermögensauskunft bestimmt hat, dann bekommt man die Gebühren. Ich meine jetzt zumindest, dass ich das auch hier im Forum schon so gelesen habe. :oops:
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
Pipapo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 22.11.2012, 12:19
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

27.05.2015, 10:00

Kann mir hier noch jemand genauere Angaben machen???
Benutzeravatar
Loki
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 579
Registriert: 13.09.2010, 17:10
Beruf: ReFa
Software: Phantasy (DATEV)

#4

27.05.2015, 15:15

Morgenmuffel hat geschrieben:wenn der GV Termin zur Vermögensauskunft bestimmt hat, dann bekommt man die Gebühren.
Rehlein87

#5

26.02.2016, 12:24

Hallo ihr Lieben,
zu diesem Thema hatte ich grad auch wieder eine Diskussion:
Ich bin ja der Ansicht, dass man lediglich für die Übersendung der VA keine 0,3 Gebühr abrechnen kann.
Meine Kollegin behauptet felsenfest, dass dem nicht so ist.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

26.02.2016, 12:31

Du stellst einen VA-Antrag, der GV schickt dir die Vermögensauskunft, da der Schuldner die VA bereits abgegeben hat - wieso sollte da keine 3309 entstehen?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Rehlein87

#7

26.02.2016, 15:57

Ja weil der GVZ ja die VA nicht erneut abgenommen hat.
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#8

26.02.2016, 16:01

Rehlein87 hat geschrieben:Ja weil der GVZ ja die VA nicht erneut abgenommen hat.
du wirst ja nicht für die Tätigkeit des GVZ bezahlt, sondern für den Antrag, den du stellst.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Benutzeravatar
Laska
...dauerhaft urlaubsreif
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1044
Registriert: 22.08.2015, 17:43
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#9

26.02.2016, 17:53

Ein Antrag auf Abgabe der VA und die nachfolgende Übersendung des Vermögensverzeichnisses (auch wenn bereits für einen anderen Gläubiger abgegeben) lösen die Gebühr für VA aus. ;)
Liebe Grüße

Bild
Stephie1983
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 11.07.2007, 20:27
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Mannheim

#10

01.08.2016, 19:40

und wie is das, wenn ich pfändungsauftrag stelle, der Schuldner nicht zahlt/nichts hat und der GVZ dann termin zur Vermögensauskunft anberaumt. Dieser Termin aber nie stattfindet, weil der Schuldner, um der Vermögensauskunft zu entgehen, dann auf einmal doch mit Geld antanzt. Kann ich dann trotzdem die 3309 abrechnen? also einmal die 3309 aus der Forderungshöhe zum Zeitpunkt des zv-auftrages und einmal die 3309 aus maximal 2.000 EUR? Ich finde nirgends eine präzise antwort darauf, ab wann der RA die 3309 für die vermögensauskunft abrechnen darf :(
Antworten