Ausrechnung pfändbarer Betrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
maka2
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 275
Registriert: 25.03.2011, 18:06
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

19.12.2014, 12:43

Hallo,

ich hab mal wieder eine Gehaltsabrechnung vorliegen und bräuchte bitte eure Hilfe! Eine Position ist mir unklar und zwar:

In der Gehaltsabrechnung Dezember steht "Jahressonderzuwendung" in Höhe von 2.730,75 € (Grundgehalt/Monatslohn). Ist dieser Betrag gem. § 850 a Ziffer 2 ZPO als "Zuwendung aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses " anzusehen und somit unpfändbar? Oder läuft das unter Ziffer 4: Weihnachtsvergütung und ist höchstens bis zu einem Betrag von 500,00 € pfändbar?

Bitte bitte Hilfe!

:thx schonmal!

Liebe Grüße
:wink1 maka2
maka2
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 275
Registriert: 25.03.2011, 18:06
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#2

19.12.2014, 12:51

'Achso...und: ist Altersvorsorge (SCH zahlt in dem Fall Betrag jährlich, also einmal am Ende des Jahres) in Höhe von 470,00 € pfändbar? Voll?

:thx
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#3

19.12.2014, 13:30

Die Altersvorsorge dürfte nicht pfändbar sein.
Was hat der Schuldner denn sonst für ein Monatsgehalt, das er so eine hohe Zuwendung bekommt?
Weihnachtsgeld wird in aller Regel mit dem November-Gehalt ausgezahlt. Und wenn nicht gerade ein Betriebsjubiläum ist...
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
maka2
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 275
Registriert: 25.03.2011, 18:06
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#4

19.12.2014, 14:43

:oops: ohoh...ich meinte Novembergehal! 8)

Grundgehalt ist genau die Höhe der Jahressonderzuwendung! Muss Weihnachtsgeld denn als solches genau betitelt sein? Oder reicht die Annahme, dass es WEihnachtsgeld ist??

Danke
Ernie

#5

19.12.2014, 17:47

Als Weihnachtsvergütung können alle zwischen dem 15.11. und 15.1 aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlten Zuwendungen angesehen werden, u. U. daher auch das 13. Monatsgehalt (siehe Stöber). M.E. handelt es sich bei der Jahressonderzuwendung um Weihnachtsgeld und ist daher bis zum Betrag von EUR 500,00 unpfändbar.
Antworten