Hallo...ich bin soeben 5 x an die Decke und zurück gegangen ich habe soeben vom GVZ der meinen Pfüb an den DS und Schuldner zustellen sollte meinen ihm vom Gericht übersandten Pfüb zurückerhalten mit dem Kommentar "haben Sie einen Zustellungsauftrag erteilt. Leider haben Sie keine Unterlagen beigefügt, welche zugestellt werden können. Die Übergabe der Original Unterlagen an den Zustellungsempfänger kann zu erheblichen Nachteilen führen. Sie werden deshalb gebeten Abschriften/Kopien der zuzustellenden Schriftstücke entsprechend der Anzahl der Zustellungsempfänger zu übersenden Ferner ist für die Durchführung Ihres Auftrages ein Vorschuss gem. § 4 GVKostG in HÖhe von 37,55 € erforderlich. Bitte überweisen Sie den Betrag binnen eines Monats, sonst kann die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt werden."
Das kann doch nicht wirklich sein Ernst sein oder?? 1. Seit wann ist die Zustellung eines PfÜbs (eilige Sache!) von einem Vorschuss abhängig, das habe ich noch nie gehabt und 2. Warum fertigt er sich nicht selbst Kopien und stellt diese dann in Rechnung? Das hab ich bisher immer so erlebt, daher füge ich auch keine Kopien des PfÜb-Antrags mehr bei, da alle GVZ dennoch selbst Kopien herstellen, und die Beglaubigungsgebühren erheben, und damit argumentieren, dass das Gericht ja Änderungen (einfügen des Aktenzeichens etc.) vorgenommen hat, und sie daher meine Kopien nicht mehr verwenden können
GVZ schickt PfÜb ohne Zustellung zurück
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Sowas hab ich auch noch nicht gehört! Ich kenn das auch nur so, dass der GV die erforderlichen Kopien selbst macht und halt in Rechnung stellt.
Hast du versucht, telefonisch Kontakt zum GV aufzunehmen?
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Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Es gab da einen Hinweis in der November-Ausgabe von Vollstreckung effektiv:
http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgeb ... ten-f80548
Grundsätzlich darf der GVZ einen Vorschuss verlangen, allerdings hatte ich das bisher bei Forderungspfändungen auch noch nicht. Kommt wahrscheinlich darauf an, ob ein GVZ schon mal schlechte Erfahrungen mit zahlungsunwilligen Gläubigern gemacht hat.
http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgeb ... ten-f80548
Grundsätzlich darf der GVZ einen Vorschuss verlangen, allerdings hatte ich das bisher bei Forderungspfändungen auch noch nicht. Kommt wahrscheinlich darauf an, ob ein GVZ schon mal schlechte Erfahrungen mit zahlungsunwilligen Gläubigern gemacht hat.
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Wow, das hatte ich auch noch nicht.
Habe mal im Kostenwesen der GVZ geblättert und bin unter Rn. 80 zu Nrn. 100,101 und 102 des GvKostG auf folgendes gestossen:
"Die zur Zustellung erforderlichen Abschriften sind vom Auftraggeber oder, wenn dieser durch einen RA vertreten ist, von diesem herzustellen und dem GV mit dem Zustellungsauftrag einzureichen. ....
Haben weder der RA noch die Geschäftsstelle die notwendigen Abschriften übergeben, so muss der GV diese Abschriften nachfordern; es sei denn, dass dadurch die rechtzeitige Erledigung des Auftrags gefährdet wird. Liegt eine solche Gefährdung vor, hat der GV die notwendigen Ablichtungen oder Ausdrucke selbst zu fertigen."
Und ich meine mich zu erinnern, dass es für die Zustellung der PfÜbs auch eine Erledigungsfrist gab, bin mir da aber nicht so sicher, evtl. betraf das nur Vorpfändungen.
Weiter sagt mir die Durchführungsbestimmung zu § 4 GvKostG:
"(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei
...
b) Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde,
..."
Habe mal im Kostenwesen der GVZ geblättert und bin unter Rn. 80 zu Nrn. 100,101 und 102 des GvKostG auf folgendes gestossen:
"Die zur Zustellung erforderlichen Abschriften sind vom Auftraggeber oder, wenn dieser durch einen RA vertreten ist, von diesem herzustellen und dem GV mit dem Zustellungsauftrag einzureichen. ....
Haben weder der RA noch die Geschäftsstelle die notwendigen Abschriften übergeben, so muss der GV diese Abschriften nachfordern; es sei denn, dass dadurch die rechtzeitige Erledigung des Auftrags gefährdet wird. Liegt eine solche Gefährdung vor, hat der GV die notwendigen Ablichtungen oder Ausdrucke selbst zu fertigen."
Und ich meine mich zu erinnern, dass es für die Zustellung der PfÜbs auch eine Erledigungsfrist gab, bin mir da aber nicht so sicher, evtl. betraf das nur Vorpfändungen.
Weiter sagt mir die Durchführungsbestimmung zu § 4 GvKostG:
"(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei
...
b) Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde,
..."
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Hatten Sie evtl. Verfahrenskostenhilfe oder Kostenfreiheit?
In diesen Fällen hat der Gläubiger, bzw. die Geschäftsstelle Sorge dafür zu tragen, dass die genügende Anzahl an beglaubigten Kopien beigefügt sind (§ 16 Abs. 2 GVGA).
Ansonsten fertigt der Gerichtsvollzieher in der Regel die Kopien unter Berechnung der Dokumentenpauschale selbst an.
In diesen Fällen hat der Gläubiger, bzw. die Geschäftsstelle Sorge dafür zu tragen, dass die genügende Anzahl an beglaubigten Kopien beigefügt sind (§ 16 Abs. 2 GVGA).
Ansonsten fertigt der Gerichtsvollzieher in der Regel die Kopien unter Berechnung der Dokumentenpauschale selbst an.
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Irgendwie funzt der Link bei mir nicht. Ok, ganz iww.de funktioniert nicht.Pitt hat geschrieben:Es gab da einen Hinweis in der November-Ausgabe von Vollstreckung effektiv:
http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgeb ... ten-f80548
Grundsätzlich darf der GVZ einen Vorschuss verlangen, allerdings hatte ich das bisher bei Forderungspfändungen auch noch nicht. Kommt wahrscheinlich darauf an, ob ein GVZ schon mal schlechte Erfahrungen mit zahlungsunwilligen Gläubigern gemacht hat.
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Hallo vielen Dank für Eure Meinungen ich habe den GVZ leider nicht erreicht. Ich werde mal am Montag mit der GVZ-Verteilerstelle sprechen und versuchen, dass das per Eilzustellung noch erledigt wird..weil wenn ich ihm das jetzt alles erst zurück schicke dann wird das doch dieses Jahr nix mehr
@GVZ Stummeyer nein keine Verfahreskostenhilfe oder Kostenfreiheit
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so hab gerade mit dem GVZ telefoniert, er hat sich total uneinsichtig gezeigt und meinte nur, dass die Post eine Woche zur mir braucht dafür kann er nicht, er hat auch keine Zeit die Kopien selbst herzustellen und außerdem hätte er ja bezüglich der Gebühren eine Kostensicherungspflicht basta...wenn alles wieder bei ihm ist ink. Vorschuss wird er den PfÜb schnellst möglich zustellen....da fällt mir nix mehr zu ein
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Hoffentlich ist das nur ein Einzelfall!
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Das geht ja gar nicht.
Wenn der GV keine Zeit hat, Kopien zu fertigen, muss es halt seine Angestellte machen. Hat er keine, kann er sich auch nicht damit rausreden, für die nötigen Vorarbeiten die für die Durchführung einer Zustellung nötig sind, keine Zeit zu haben.
Evtl. sollte man bei solchen Aussagen mal die Dienstaufsicht benachrichtigen.
Wenn der GV keine Zeit hat, Kopien zu fertigen, muss es halt seine Angestellte machen. Hat er keine, kann er sich auch nicht damit rausreden, für die nötigen Vorarbeiten die für die Durchführung einer Zustellung nötig sind, keine Zeit zu haben.
Evtl. sollte man bei solchen Aussagen mal die Dienstaufsicht benachrichtigen.