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Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:50
von Anahid
Liesel hat geschrieben:Ich frage mich allerdings, was eine Sicherheitsleistung bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung soll. :nachdenk
Ich denke, die Sicherheitsleistung ist auch vor allem wegen Punkt 2 des Tenors ins Urteil aufgenommen worden.

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:54
von Jule69
Naja wahrscheinlich im Hinblick auf die Anordnung zur Zahlung des Zwangsgeldes

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:59
von Croata
Vielen Dank an alle!

Schön, dann stelle ich den Antrag nach § 888 ZPO, lasse aber vorher die Sicherheit hinterlegen. Ich hätte nämlich gedacht, dass wir die Sicherheit erst leisten müssen, wenn uns der Zwangsgeldbeschluss vorliegt und wir daraus die Vollstreckung starten möchten. Wäre das eigentlich möglich, also Hinterlegung kurz vor Vollstreckung, oder MUSS man die Sicherheit vor Antragsstellung (§ 888 ZPO) hinterlegen?

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 12:04
von Tine Dea
Da dein Antrag nach § 888 ZPO die ZV-Maßnahme ist, MUSS die Sicherheit vorher geleistet werden!

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 14:00
von Croata
:thx

Dann lege ich jetzt mal los. :wink2

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 18.12.2014, 13:06
von Croata
Hallo ihr lieben, ich bin es nochmal...

Ich habe nochmal eine Frage zu unserem Fall: Kann die Gegenseite unsere Sicherungsvollstreckung eigentlich abwenden? Wenn für uns gilt, Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, gilt dann für die andere Seite auch immer automatisch Abwendung durch Sicherheitsleistung? Oder was müsste im Urteil stehen, damit das gilt? :kopfkratz

lg

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 18.12.2014, 14:05
von Anahid
Es gilt immer auch für die Gegenseite. Sie kann durch Sicherheitsleistung abwenden. Wenn Ihr allerdings früher die Sicherheit geleistet habt, dann bringt das der Gegenseite nichts mehr. Extra im Urteil ausgeführt werden muss dazu nix.

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 18.12.2014, 16:47
von Croata
:thx

Blöde Frage, aber können wir, wenn die Gegenseite zuerst Sicherheit leistet, ebenfalls leisten und dann doch noch vollstrecken? Irgendwo habe ich das gelesen, glaube ich. Muss uns die Gegenseite mitteilen, dass sie Sicherheit leistet? Oder wie erfahren wir das?

Ich hasse dieses Thema... :panik

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 18.12.2014, 16:51
von Tine Dea
So etwas in der Art habe ich hier gerade brandheiß auf dem Tisch. Die Gegenseite muss (glaube ich) nen expliziten Antrag auf Einstellung der ZV beim Vollstreckungsgericht stellen und nachweisen, dass die Sicherheit geleistet wurde. Daraufhin würde dann das Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Einstellungsbeschluss erlassen, den ihr dann zugestellt bekommt. Also so lief das hier in meinem Fall ab...

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 18.12.2014, 17:19
von Anahid
Wenn die Gegenseite vor Euch Sicherheit leistet, ist m.E. Schicht im Schacht. Dann wird auf Antrag das Gericht sofort gem. § 711 ZPO die ZV einstellen. Natürlich muss Euch die Gegenseite über die Sicherheitsleistung informieren. Sie muss Euch entweder den Hinterlegungsschein oder aber die Bankbürgschaft zustellen.